Wirtschaftstreuhänder – Ruhen der Befugnis

Allgemeine Informationen

Berufsberechtigte Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten. Durch die Anzeige des Verzichts tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.

Voraussetzungen

Aufrechte Berufsberechtigung

Fristen

Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ( KSW)

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Hinweis

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat den Eintritt des Ruhens im Mitgliederverzeichnis der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ersichtlich zu machen.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

§ 85 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft