Feuerwehrfahrzeuge
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend (daher zu mehr als 80 Prozent) als Feuerwehrfahrzeuge verwendet werden, sind von der NoVA im Wege der Vergütung (§ 12 NoVAG) befreit.
Definition
Feuerwehr
Unter dem Begriff "Feuerwehr" ist eine hierarchisch gegliederte, von geschulten Menschen geleitete und entsprechend ausgerüstete Organisation zu verstehen, deren Aufgabe die Bekämpfung von Bränden und anderen allgemeinen Notständen sowie die technische Hilfeleistung ist. Beispiele für Notstände und technische Hilfeleistungen sind etwa Hochwasser, Vermurungen, Sturmschäden, einsturzgefährdete Gebäude und Autounfälle. Dabei ist unbeachtlich, ob es sich hierbei um freiwillige Feuerwehren, Ortsfeuerwehren, Berufsfeuerwehren, Landes- sowie Bereichsfeuerwehrverbände oder Betriebsfeuerwehren handelt.
Feuerwehrfahrzeuge
Feuerwehrfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind.
Dies sind Kraftfahrzeuge, die der Besorgung der durch Gesetz den Feuerwehren zugewiesenen Aufgaben dienen, wie beispielsweise Einsatzleitungs-, Kommando-, Mannschaftstransport- und ähnliche Kraftfahrzeuge, die den Baurichtlinien im Feuerwehrwesen entsprechen.
Das Feuerwehrfahrzeug muss in Farbgebung und Lackierung der allgemeinen Baurichtlinie für Feuerwehrfahrzeuge mit Grundfarbe "Feuerwehrrot" (z.B. Feuerrot RAL 3000) entsprechen und mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sein.
Das Kraftfahrzeug muss bautechnisch mit fix montierten Halterungen und/oder Einbauten und/oder raumteilenden Flächen zur Arretierung folgender Geräte versehen sein:
- Ein Kleinlöschgerät mit mindestens 6 kg Löschpulver nach EN 3
- Eine Feuerwehrsanitätstasche DIN Z 1020/Typ 2 oder Sanitätsausrüstung mindestens gleichwertigen Inhalts
- Ein Europa-Absperrband mit Abrollkarton
- Ein Handscheinwerfer
- Ein Warndreieck "Feuerwehr" oder gleichwertige Leiteinrichtung
Abweichend können Kraftfahrzeuge auch ohne eine solche Ausstattung als Feuerwehrfahrzeug angesehen werden, wenn das Kraftfahrzeug für bestimmte andere spezielle Zwecke oder Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Feuerwehren bestimmt und für diese ausgerüstet ist (z.B. Strahlenschutzfahrzeuge, Wechselladefahrzeuge, Atemschutzfüllfahrzeuge).
- Bewilligung zum Anbringen einer (mobilen) Warnleuchte mit blauem Licht (Blaulicht)
Inanspruchnahme der Befreiung
Als Indiz für die Verwendung zum begünstigten Zweck kann herangezogen werden:
- Eine spezielle Ausrüstung des Kraftfahrzeuges
- Eine von der Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigung eingetragene Verwendungsbestimmung 63 (ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt)
- In der Zulassungsbescheinigung wird in Feld A8 (Aufbau) "Feuerwehr" oder in Feld J (Klasse/Fahrzeugart) "FeuerwehrFzg" eingetragen
- Die Zulassungsbescheinigung lautet auf eine Feuerwehr
- Bewilligung zum Anbringen einer (mobilen) Warnleuchte mit blauem Licht (Blaulicht)
- Führen von Aufzeichnungen über die Verwendung (Fahrtenbuch)
- Fachbereichskennzeichen (FW)
Für Kraftfahrzeuge, die gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit d KFG mit einem fixmontierten Blaulicht ausgestattet werden dürfen, steht die Befreiung jedenfalls zu.
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