Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherungsträger
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben folgende Personen Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen:
- die Versicherten sowie die Zahlungs-(Leistungs-)Empfängerinnen/
Zahlungs-(Leistungs-)Empfänger, - die Dienstgeberinnen/Dienstgeber bzw. die sonstigen meldepflichtigen Personen und Stellen,
- Personen, die Entgelt (Geld- bzw. Sachbezüge) leisten oder geleistet haben, unabhängig davon,
ob die Empfängerin/der Empfänger als Dienstnehmerin/Dienstnehmer tätig war oder nicht, - im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs 3 oder § 36 Abs 2 ASVG auch die Bevollmächtigten.
Fristen
Der Auskunftsverpflichtung ist binnen 14 Tagen nachzukommen.
Zuständige Stelle
Die Auskünfte sind an den anfragenden Versicherungsträger zu erteilen.
Verfahrensablauf
Auf gesonderte Anfrage des Versicherungsträgers sind sämtliche Auskünfte über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen.
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen können vom Versicherungsträger zu Dokumentationszwecken verlangt werden.
Zusätzliche Informationen
Werden Auskünfte nicht oder falsch erteilt, liegt eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahndende Ordnungswidrigkeit vor.
Die Versicherungsträger sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
Rechtsgrundlagen
§ 42 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger