Heilmasseure – Auskunfts-, Informations- und Rechnungslegungspflicht

Allgemeine Informationen

Auskunftspflicht

Heilmasseurinnen/Heilmasseure müssen anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patientinnen/betroffenen Patienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte erteilen.

Informationspflicht

Heilmasseurinnen/Heilmasseure müssen die anordnende Ärztin/den anordnenden Arzt unverzüglich über nicht dem Therapieverlauf entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten informieren und die dafür notwendigen Daten übermitteln.

Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Heilmasseurinnen/Heilmasseure die zur Behandlung übernommenen Patientinnen/Patienten oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen insbesondere über

  • den geplanten Behandlungsablauf,
  • die Kosten der von ihnen zu erbringenden Behandlung und
  • den beruflichen Versicherungsschutz

zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von der betroffenen Patientin/dem betroffenen Patienten zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.

Rechnungslegungspflicht

Nach erbrachter Leistung hat die Heilmasseurin/der Heilmasseur, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen.

Betroffene Unternehmen

Heilmasseurinnen/Heilmasseure

Zuständige Stelle

Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde. Sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sind die Gerichte zur Überprüfung berufen.

Rechtsgrundlagen

§ 3 Abs 5 und § 33 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz