Einzelhandel – Ausverkauf aus besonderen Gründen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bevor Gewerbetreibende einen Ausverkauf aus besonderen Gründen ankündigen, müssen sie bei der zuständigen Stelle um die Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufs ansuchen.
Besondere Gründe sind:
- Aufgabe des Geschäfts
- Verlegung der Geschäftsräume
Eine Ankündigung eines Ausverkaufs wegen eines Elementarereignisses ist vor Beginn des beabsichtigten Ausverkaufs bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Betroffene Unternehmen
Einzelhandel
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Standort des Ausverkaufs örtlich zuständig ist
Verfahrensablauf
Die Ankündigung eines Ausverkaufs aus besonderen Gründen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Stelle zulässig. Das Ansuchen um die Bewilligung muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Es muss folgende Angaben enthalten:
- Zu veräußernde Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert
- Genauer Standort des Ausverkaufs
- Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll
- Gründe, aus denen der Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben der Geschäftsinhaberin/des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes, Übersiedlung des Geschäftes oder andere belegbare Tatsachen
- Bei Ausübung des Gewerbes durch eine Pächterin/einen Pächter, der vor dem 15. Juni 2003 bestellt wurde, zusätzlich:
Zustimmungserklärung der Verpächterin/des Verpächters zur Ankündigung eines Ausverkaufs, wenn die Bewilligung des Ansuchens die Endigung der Gewerbeberechtigung wegen gänzlicher Auflassung des Geschäftes nach sich zieht
Bezüglich der Ankündigung eines Ausverkaufs wegen eines Elementarereignisses hat die Anzeige die Punkte 1 bis 3 und 5 samt Unterlagen für die Glaubhaftmachung der Gründe für das konkrete Elementarereignis, wie Hochwasser, Brand und dergleichen, beizubringen.
Die zuständige Stelle fordert vor der Entscheidung über das Ansuchen die nach dem Standort des Ausverkaufs zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Gutachten abzugeben.
Die zuständige Stelle muss über das Ansuchen binnen einem Monat nach dessen Einlangen entscheiden.
Der Bewilligungsbescheid muss folgende Angaben enthalten:
- Zu veräußernde Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert
- Genauer Standort des Ausverkaufs
- Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll
- Grund, aus dem der Ausverkauf stattfinden soll
Jede Ankündigung des Ausverkaufs hat insbesondere die Gründe des beschleunigten Verkaufs, den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll, und eine allgemeine Bezeichnung der zum Verkauf gelangenden Waren enthalten. Diese Angaben müssen dem Bewilligungsbescheid entsprechen.
Achtung
Nach Ablauf des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraums ist jede Ankündigung eines Ausverkaufs zu unterlassen.
Kosten
- Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
- Für die Bewilligung
- Bewilligung bis drei Monate: 43 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Bewilligung länger als drei Monate: 81,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind): 3,90 Euro pro Bogen
Rechtsgrundlagen
§§ 33a bis 33c Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Experteninformation
- Thema "Fairer Wettbewerb" auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
- Thema "Preispolitik" auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
- → Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb
Zum Formular
Ausverkauf – Ansuchen um Bewilligung der Ankündigung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft