Rechnungslegung von Genossenschaften
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Vorstände von Genossenschaften müssen dafür sorgen, dass ein dem Unternehmen entsprechendes Rechnungswesen geführt wird. Eine aufsichtsratspflichtige Genossenschaft hat ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes internes Kontrollsystem einzurichten.
Der Vorstand muss weiters erstellen:
- einen Jahresabschluss oder sonstigen Rechnungsabschluss
- einen Bericht, in dem angeführt sind
- Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens
- Entwicklung des Mitgliederstands
- Geschäftsanteile und entsprechende Haftsummen und geleistete Beträge
Hinweis
Die Erfüllung des Genossenschaftszwecks muss in dem Bericht beinhaltet sein.
Der Jahresabschluss und der Bericht müssen dem Aufsichtsrat, falls ein solcher besteht, zur Prüfung und zur Weiterleitung an die Generalversammlung vorgelegt werden. Ein Aufsichtsrat ist zu bestellen, wenn die Genossenschaft dauernd mindestens 40 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt.
Genossenschaften, die bestimmte Größenmerkmale übersteigen, sind zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch verpflichtet.
Betroffene Unternehmen
Jede Genossenschaft
Fristen
- In den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs: Vorlage des Jahresabschlusses und des Berichts an die Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn vorhanden.
- Bei Genossenschaften, die bestimmte Größenmerkmale übersteigen, spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag: Einreichung des Jahresabschlusses und des Berichts bei Gericht.
Zuständige Stelle
Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht:
Das Landesgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel die Genossenschaft ihren Sitz hat
- in Wien: das Handelsgericht Wien (→ BMJ)
- in Graz: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
Genossenschaftsgesetz (GenG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz