Innergemeinschaftliches Verbringen

Verbringt ein Unternehmen Gegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, kann eine Registrierung zur Umsatzsteuer in dem anderen Mitgliedstaat erforderlich sein.

Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch, wenn ein Unternehmen Gegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu seiner eigenen Verfügung verbringt. Ausgenommen sind Gegenstände, die nur zur vorübergehenden Verwendung im anderen EU-Mitgliedstaat dienen, wie z.B. Werkzeuge für eine Baustelle. Das innergemeinschaftliche Verbringen ist im Inland grundsätzlich steuerfrei, löst aber im anderen EU-Mitgliedstaat Erwerbsteuerbarkeit aus. Die Bemessungsgrundlage bilden der Einkaufspreis oder die Selbstkosten. Das Verbringen ist in eine Zusammenfassende Meldung aufzunehmen und löst aufgrund der Erwerbsbesteuerung grundsätzlich eine Registrierung in dem Mitgliedstaat aus, in dem die Beförderung bzw. Versendung endet.

Beim Verbringen von Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat kann unter gewissen Voraussetzungen die Konsignationslagerregelung in Anspruch genommen werden. Wird diese Regelung angewendet, löst das Verbringen von Waren in ein Konsignationslager in einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Erwerbsteuerbarkeit aus und das liefernde Unternehmenn muss sich nicht im Bestimmungsland registrieren. Die anschließende Lieferung aus dem Konsignationslager an die Erwerberin/den Erwerber ist sodann im Ursprungsland der Waren als innergemeinschaftliche Lieferung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei und die Erwerberin/der Erwerber hat im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.

Rechtsgrundlagen

Konsignationslagerregelung: Art 1a Anhang (Binnenmarkt) zum Umsatzsteuergesetz (UStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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