Körperschaftsteuererklärung

Allgemeine Informationen

Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das die Körperschaft in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Die Körperschaft muss für das abgelaufene Kalenderjahr (bzw. für ein abweichendes Wirtschaftsjahr) eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.

Betroffene Unternehmen

Unternehmerinnen/Unternehmer, die als Rechtsform für ihr Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine andere juristische Person wie beispielsweise eine Aktiengesellschaft (AG) gewählt haben, bzw. sonst körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften.

Fristen

Die Körperschaft muss die Körperschaftsteuererklärung bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einreichen. Im Einzelfall kann das Finanzamt auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängern. Wenn ein Unternehmen von einer steuerlichen Vertreterin/einem steuerlichen Vertreter vertreten wird, hat es für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.

Zuständige Stelle

Unternehmerinnen/Unternehmer fallen seit dem 1. Jänner 2021 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ( BMF), wenn entweder die beiden zuletzt bekannt gegebenen Umsatzerlöse oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen erklärten Umsätze jeweils mehr als 10 Mio. Euro überschritten haben. Ansonsten ist seit dem 1. Jänner 2021 das Finanzamt Österreich ( BMF) zuständig.

Verfahrensablauf

Das Unternehmen muss die Körperschaftsteuererklärung elektronisch mittels FinanzOnline ( BMF) übermitteln.

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline ( BMF) und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.

Ist das Übermitteln der Körperschaftsteuererklärung auf elektronischem Wege mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetanschluss) unzumutbar, ist die Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Das Finanzamt stellt nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung einen Bescheid aus (Veranlagung).

Erforderliche Unterlagen

Der Körperschaftsteuererklärung sind die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) sowie vorliegende Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) anzuschließen. Dies kann entweder ebenfalls elektronisch (e-Bilanz) oder in Papierform geschehen.

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Körperschaftsteuererklärung an.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (KStR 2013)

Zum Formular

  • Formular K1 für unbeschränkt steuerpflichtige, rechnungslegungspflichtige Körperschaften (z.B. GmbH, AG)
  • Formular K2 für unbeschränkt Steuerpflichtige, die nicht unter § 7 Abs 3 KStG 1988 fallen (z.B. bestimmte Vereine)
  • Formular K3 für beschränkt Steuerpflichtige (z.B. für ausländische Körperschaften mit inländischen Einkünften oder für Körperschaften öffentlichen Rechts)

Authentifizierung und Signatur

Elektronisch: Anmeldung über FinanzOnline mit Zugangskennungen, ID Austria ( oesterreich.gv.at) oder EU-Login

Papierform: mittels unterschriebenen Formulars

Rechtsbehelfe

Gegen den Bescheid des Finanzamts steht der Rechtsbehelf einer Beschwerde zur Verfügung. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, einzubringen.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Weitere Servicestellen

Infocenter des zuständigen Finanzamts ( BMF)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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