Körperschaftsteuererklärung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das die Körperschaft in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Die Körperschaft muss für das abgelaufene Kalenderjahr (bzw. für ein abweichendes Wirtschaftsjahr) eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.
Betroffene Unternehmen
Unternehmerinnen/Unternehmer, die als Rechtsform für ihr Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine andere juristische Person wie beispielsweise eine Aktiengesellschaft (AG) gewählt haben, bzw. sonst körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften.
Fristen
Die Körperschaft muss die Körperschaftsteuererklärung bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einreichen. Im Einzelfall kann das Finanzamt auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängern. Wenn ein Unternehmen von einer steuerlichen Vertreterin/einem steuerlichen Vertreter vertreten wird, hat es für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.
Zuständige Stelle
Unternehmerinnen/Unternehmer fallen seit dem 1. Jänner 2021 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe (→ BMF), wenn entweder die beiden zuletzt bekannt gegebenen Umsatzerlöse oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen erklärten Umsätze jeweils mehr als 10 Mio. Euro überschritten haben. Ansonsten ist seit dem 1. Jänner 2021 das Finanzamt Österreich (→ BMF) zuständig.
Verfahrensablauf
Das Unternehmen muss die Körperschaftsteuererklärung elektronisch mittels FinanzOnline (→ BMF) übermitteln.
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline (→ BMF) und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Ist das Übermitteln der Körperschaftsteuererklärung auf elektronischem Wege mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetanschluss) unzumutbar, ist die Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Das Finanzamt stellt nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung einen Bescheid aus (Veranlagung).
Erforderliche Unterlagen
Der Körperschaftsteuererklärung sind die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) sowie vorliegende Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) anzuschließen. Dies kann entweder ebenfalls elektronisch (e-Bilanz) oder in Papierform geschehen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Körperschaftsteuererklärung an.
Rechtsgrundlagen
- Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit Einkommensteuergesetz
- Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen: § 134 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
- Beilagen zur Körperschaftsteuererklärung: § 44 Abs 1 und 3 EStG
Experteninformation
Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (KStR 2013)
Zum Formular
- Formular K1 für unbeschränkt steuerpflichtige, rechnungslegungspflichtige Körperschaften (z.B. GmbH, AG)
- Formular K2 für unbeschränkt Steuerpflichtige, die nicht unter § 7 Abs 3 KStG 1988 fallen (z.B. bestimmte Vereine)
- Formular K3 für beschränkt Steuerpflichtige (z.B. für ausländische Körperschaften mit inländischen Einkünften oder für Körperschaften öffentlichen Rechts)
Authentifizierung und Signatur
Elektronisch: Anmeldung über FinanzOnline mit Zugangskennungen, ID Austria (→ oesterreich.gv.at) oder EU-Login
Papierform: mittels unterschriebenen Formulars
Rechtsbehelfe
Gegen den Bescheid des Finanzamts steht der Rechtsbehelf einer Beschwerde zur Verfügung. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, einzubringen.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen
Infocenter des zuständigen Finanzamts (→ BMF)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen