Ärztinnen/Ärzte – Anlegen einer Patientenkartei
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ärztinnen/Ärzte sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person
zu führen, insbesondere über
- den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung,
- die Vorgeschichte einer Erkrankung,
- die Diagnose,
- den Krankheitsverlauf,
- die Art und den Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen,
- die Anwendung von Arzneispezialitäten und die
- Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen, wenn diese nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Packung entsprechende Klebeetiketten beigefügt sind.
Die Ärztin/der Arzt muss der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte über in der Patientenkartei enthaltenen Daten erteilen.
Besteht der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, müssen Aufzeichnungen über diesbezügliche Wahrnehmungen geführt werden.
Den davon verständigten Behörden oder öffentlichen Dienststellen muss hierüber Auskunft erteilt werden.
Ärztinnen/Ärzte müssen den Patientinnen/Patienten Einsicht in die Dokumentation gewähren oder gegen Kostenersatz
die Herstellung von Abschriften ermöglichen.
Die erste Kopie der ärztlichen Dokumentation ist der Patientin/dem Patienten aufgrund von Bestimmungen der DSGVO kostenfrei auszuhändigen.
Ärztinnen/Ärzte sind zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten berechtigt.
Diese Berechtigung gilt in dem Umfang,
- als er für die Empfängerin/den Empfänger zur Wahrnehmung der ihr/ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet,
- hinsichtlich anderer Ärztinnen/Ärzte oder medizinischer Einrichtungen, in deren Behandlung die Patientin/der Patient steht, mit deren/dessen Zustimmung.
Die zur Beratung oder Behandlung übernommene Person hat das Recht auf Einsicht, Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
Betroffene Unternehmen
selbständige Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärztinnen/Ärzte sowie Fachärztinnen/Fachärzte
Fristen
Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Zuständige Stelle
Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde. Sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sind die Gerichte (→ BMJ) zur Überprüfung berufen.
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs 1, 2 und 3 Ärztegesetz (ÄrzteG)
- § 54 Abs 4 Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Art 15 Datenschutzgrundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz