Das Abfallende für bestimmte Arten von Bruchglas
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Verordnung über das Abfallende von bestimmten Arten von Bruchglas regelt europaweit einheitlich das Abfallende für Bruchglas.
Das Abfallende tritt erst ein, sobald die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer den Abfall an eine andere Besitzerin/einen anderen Besitzer weitergibt.
Betroffene Unternehmen
Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Ende der Abfalleigenschaft von Bruchglas deklarieren wollen.
Voraussetzungen
Bruchglas wird dann nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung von der Erzeugerin/dem Erzeuger an eine andere Besitzerin/einen anderen Besitzer
- das bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Bruchglas wie auch die der Verwertung zugeführten Abfälle bestimmten Kriterien genügen, die in den Anhängen der Verordnung geregelten sind,
- das Verwertungsverfahren selbst in Einklang mit Kriterien durchgeführt wird, die im Anhang der Verordnung näher definiert sind,
- die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer eine Konformitätserklärung erstellt hat und ein Qualitätsmanagementsystem anwendet und
- das Bruchglas für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen bestimmt ist.
Fristen
Die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer muss Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen für mindestens sieben Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Wunsch vorlegen.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
Die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer stellt sicher, dass die Vorgaben der Verordnung eingehalten werden und hat für jede Bruchglassendung eine Konformitätserklärung mit bestimmten Angaben auszustellen. Diese Konformitätserklärung muss von der Erzeugerin/vom Erzeuger oder von der Einführerin/dem Einführer beim Transport an die nächste Besitzerin/den nächsten Besitzer der Bruchglassendung mitgeführt und übergeben werden.
Weiters muss die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen für mindestens sieben Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Wunsch vorlegen. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist erlaubt.
Die Erzeugerin/der Erzeuger hat überdies ein Qualitätsmanagementsystem anzuwenden, mit dem die Einhaltung der Kriterien für das Eintreten des Abfallendes nachgewiesen werden kann.
Erforderliche Unterlagen
- Konformitätserklärung
- Qualitätsmanagementsystem
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind
- § 5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie