Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Erfasste Einkünfte
- Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen
- Tierzucht- und Tierhaltung
- Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie Bienenzucht
- Jagd (wenn diese mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft im Zusammenhang steht)
- Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen außerdem:
- die Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Ein Nebenbetrieb ist ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist, z.B. Käserei eines Landwirts, Sägewerk eines Forstwirts
- die Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften, wenn die Tätigkeit der Mitunternehmerschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, d.h. wenn der Betrieb nicht alleine geführt wird
- Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs
Gewinnermittlungsarten
Bei der Land- und Forstwirtschaft sind folgende Gewinnermittlungsarten möglich:
- Buchführung: Bei einem Umsatz von über 700.000 Euro besteht Buchführungspflicht.
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Bei einem Umsatz von über 600.000 Euro oder einem Einheitswert von mehr als 165.000 Euro ist eine (vollständige) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen.
- Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung): Bei einem Umsatz bis 600.000 Euro und einem Einheitswert bis 165.000 Euro kann eine Teilpauschalierung vorgenommen werden.
- Vollpauschalierung: Bei einem Umsatz bis 600.000 Euro und einem Einheitswert bis 75.000 Euro kann der steuerliche Gewinn durch Vollpauschalierung ermittelt werden. Werden allerdings die Sozialversicherungsbeiträge von den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften statt auf Basis des Einheitswerts berechnet ("Beitragsgrundlagenoption") oder wird ein Antrag auf Teilpauschalierung gestellt, dann kann die Vollpauschalierungsregelung nicht mehr angewendet werden.
Pauschalierung
Bei der Teilpauschalierung werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 Prozent (bei Veredelungstätigkeiten 80 Prozent) der Einnahmen abgezogen.
Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn auf Basis des Einheitswerts des Betriebs errechnet. Dabei sind Zupachtungen und Verpachtungen (jeweils zum eigenen Hektarsatz) zu berücksichtigen. Der Einheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche ist mit 42 Prozent zu multiplizieren (Grundbetrag).
Etwaige zusätzliche (teilpauschalierte) Einnahmen aus Forstwirtschaft (wenn der Einheitswert des Forsts mehr als 15.000 Euro beträgt), aus Nebenerwerben, Privatzimmervermietung, vereinnahmten Pachtzinsen oder anderen gesondert anzuführenden Einkünften sind hinzuzurechnen, Sozialversicherungsbeiträge, bezahlte Pachtzinse und Ausgedingelasten sind abzuziehen. Auch ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) kann geltend gemacht werden.
Sonderregelungen bestehen insbesondere für folgende Einkünfte:
- Forstwirtschaft, wenn der Einheitswert des Forsts mehr als 15.000 Euro beträgt: Einnahmen abzüglich Betriebsausgabenpauschale (abhängig von Minderungszahl bzw. Bringungslage)
- Weinbau (wenn die Weinbaufläche über 60 Ar beträgt): gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einnahmen abzüglich Betriebsausgabenpauschale (70 Prozent, mind. 5.000 Euro/Hektar)
- Gartenbau: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einnahmen abzüglich Betriebsausgabenpauschale (70 Prozent, zzgl. Löhne)
- Obstbau: gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einnahmen abzüglich Betriebsausgabenpauschale (70 Prozent, zzgl. Löhne)
- Mostbuschenschank: gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einnahmen abzüglich Betriebsausgabenpauschale (70 Prozent)
- Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb (das sind Nebentätigkeiten, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen, z.B. Urlaub am Bauernhof mit Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten), Be- und/oder Verarbeitung, Almausschank
Gewinnverteilung auf drei Jahre
Um Schwankungen des Einkommens aufgrund äußerer Einflüsse abzumildern, kann unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag eine Verteilung des Gewinns auf drei Jahre erfolgen, wenn die Einkünfte durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind. Die Einkünfte sind dabei im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren jeweils zu einem Drittel zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen
- Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens: § 50 Bewertungsgesetz (BewG)
- Beitragsgrundlagenoption: § 23 Abs 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- §§ 17, 21 und 37 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 125 Bundesabgabenordnung (BAO)
- Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung (LuF-PauschVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen