Verbot von Einwegkunststofftragetaschen ("Plastiksackerl")
Seit 1. Jänner 2020 ist das Inverkehrbringen von Einwegkunststofftragetaschen ("Plastiksackerl") verboten.
Das Verbot gilt generell in allen Branchen des Handels, in denen Kunststofftragetaschen an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher abgegeben werden, u.a. auch in Supermärkten, Modegeschäften und Möbelhäusern.
Kunststofftragetaschen ("Plastiksackerl") werden definiert als Taschen mit Tragegriff oder Durchgriff aus Kunststoff.
Nicht betroffen von dem Verbot sind:
- Biologisch abbaubare und aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellte, sehr leichte Tragetaschen (Obst- oder Knotenbeutel). Die maximal erlaubte Wandstärke beträgt 0,015 Millimeter.
- Mehrwegtaschen aus Kunststoffgewebe mit vernähten Verbindungen oder mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen, die eine entsprechende Stabilität aufweisen und für den mehrmaligen Gebrauch konzipiert sind.
- Müllsäcke, Hundekotsackerl oder Gefrierbeutel.
Die Anzahl der von dem Verbot nicht betroffenen Kunststofftragetaschen muss durch primärverpflichtete Herstellerinnen/primärverpflichtete Hersteller, die Kunststofftragetaschen erlaubterweise in Verkehr bringen, trotzdem einmal jährlich bis zum 15. März des Folgejahres an das von ihnen zur Sammlung und Verwertung beauftragte Sammel- und Verwertungssystem gemeldet werden, aufgeteilt in:
- Sehr leichte Kunststofftragetaschen (unter 0,015 Millimeter Wandstärke)
- Leichte Kunststofftragetaschen (mit einer Wandstärke zwischen 0,015 und 0,05 Millimeter Wandstärke)
Rechtsgrundlagen:
§§ 13j bis 13m Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie