Tierärztliche Hausapotheke – Eröffnung

Allgemeine Informationen

Tierärztinnen/Tierärzte können eine tierärztliche Hausapotheke (TÄ-HAPO) führen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erbringen:

  • Nachweis einer Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung. Der Erfolg ist durch eine Prüfung vor einer von der Österreichischen Tierärztekammer eingerichteten Prüfungskommission nachzuweisen.
  • Führung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik.
  • Von der Erbringung des genannten Nachweises sind jene Personen befreit,
    • die vor dem 1. Juli 2008 das Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben,
    • die die tierärztliche Physikatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder
    • einen positiven Abschluss des Universitätslehrganges (ULG) Tierärztliches Physikat an der Veterinärmedizinischen Universität Wien nachweisen können.

Fristen

Die geplante Eröffnung einer TÄ-HAPO ist 14 Tage vor der geplanten Eröffnung durch die hausapothekenführende Tierärztin/den hausapothekenführenden Tierarzt anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Die Anzeige über die geplante Eröffnung ist bei der für den Berufssitz örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige, aus der Name, Berufssitz, Tierärztenummer der hausapothekenführenden Tierärztin/des hausapothekenführenden Tierarztes hervorgeht,
  • Nachweis über die Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke sowie
  • im Falle des Abschlusses des Studiums der Veterinärmedizin nach dem 31. Juni 2008 der Nachweis über die Zusatzqualifikation;

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Anzeige an.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz