Tierärztliche Hausapotheke – Eröffnung
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Allgemeine Informationen
Tierärztinnen/Tierärzte können eine tierärztliche Hausapotheke (TÄ-HAPO) führen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erbringen:
- Nachweis einer Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung. Der Erfolg ist durch eine Prüfung vor einer von der Österreichischen Tierärztekammer eingerichteten Prüfungskommission nachzuweisen.
- Führung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik.
- Von der Erbringung des genannten Nachweises sind jene Personen befreit,
- die vor dem 1. Juli 2008 das Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben,
- die die tierärztliche Physikatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder
- einen positiven Abschluss des Universitätslehrganges (ULG) Tierärztliches Physikat an der Veterinärmedizinischen Universität Wien nachweisen können.
Fristen
Die geplante Eröffnung einer TÄ-HAPO ist 14 Tage vor der geplanten Eröffnung durch die hausapothekenführende Tierärztin/den hausapothekenführenden Tierarzt anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die Anzeige über die geplante Eröffnung ist bei der für den Berufssitz örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige, aus der Name, Berufssitz, Tierärztenummer der hausapothekenführenden Tierärztin/des hausapothekenführenden Tierarztes hervorgeht,
- Nachweis über die Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke sowie
- im Falle des Abschlusses des Studiums der Veterinärmedizin nach dem 31. Juni 2008 der Nachweis über die Zusatzqualifikation;
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Anzeige an.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz