Ausbildung im Lehrbetrieb

Damit eine Person ausbildungsberechtigt ist, muss sie ein Gewerbe innehaben. Ebenso ausbildungsberechtigt sind Betriebe und Einrichtungen, die im Berufsausbildungsgesetz genannt sind wie beispielsweise Sozialversicherungsträger, Apotheken, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte oder Ärztinnen/Ärzte.

Der Lehrbetrieb selbst muss so eingerichtet sein und geführt werden, dass dem Lehrling alle für den jeweiligen Lehrberuf vorgeschriebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden können.

Ob ein Betrieb die Anforderungen an einen Lehrbetrieb erfüllt, wird durch die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) in einem Feststellungsverfahren überprüft. Die Arbeiterkammer des jeweiligen Bundeslandes ist ebenfalls daran beteiligt. Das geschieht vor dem erstmaligen Ausbilden von Lehrlingen in einem bestimmten Lehrberuf.

Das Unternehmen muss die Erlassung eines Feststellungsbescheids bei der für sie zuständigen Lehrlingsstelle beantragen.

Vor der Ausstellung dieses Bescheids muss die Lehrlingsstelle die Arbeiterkammer ( AK) darüber informieren und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen geben. Auf begründetes Ersuchen muss die zuständige Lehrlingsstelle diese Frist angemessen verlängern.

Nach diesem Verfahren wird von der zuständigen Lehrlingsstelle ein Bescheid ausgestellt, der dem Unternehmen die Ausbildung in vollem Umfang genehmigt oder den Abschluss eines Ausbildungsverbundes für jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vorschreibt, die im Betrieb nicht vermittelt werden können. In diesem Fall muss der Lehrbetrieb die jeweilige Teilausbildung an einen Partnerbetrieb oder eine Kursmaßnahme "auslagern".

Der Bescheid, mit dem die Ausbildung bewilligt wird, gilt 15 Monate.

Nach dem Feststellungsverfahren wird mittels Feststellungsbescheid festgelegt, ob der Lehrbetrieb die vorgeschriebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in vollen Umfang vermitteln kann, oder ein Ausbildungsverbund abgeschlossen werden muss. Die ergänzende Ausbildung muss in einen dafür geeigneten Betrieb oder Einrichtung ausgelagert werden.

Ein Ausbildungsverbund muss im Lehrvertrag vermerkt sein. An den Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern und dem ursprünglichen Lehrverhältnis ändert das nichts.

Lehrberechtigte können die Ausbildung der Lehrlinge selbst durchführen oder diese Aufgabe anderen Personen (Ausbilderinnen/Ausbildern) übertragen.

Ausbilderbestellung

Eine Ausbilderin/ein Ausbilder muss bestellt werden, wenn

  • die/der Lehrberechtigte eine Kapitalgesellschaft (AGGmbH) oder eine Personengesellschaft (z.B. OGKG) ist,
  • die/der Lehrberechtigte zur Gewerbeausübung eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen hat und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen nachweisen kann,
  • die Art und der Umfang des Betriebes eine fachliche Ausbildung unter Aufsicht der/des Lehrberechtigten nicht zulassen (z.B. in Betrieben mit sehr vielen Lehrlingen).

Ausbilderinnen/Ausbilder müssen ihre Befähigung durch das Ablegen einer Ausbilderprüfung bei der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammern oder durch den Besuch eines mindestens 40-stündigen Ausbilderkurses mit anschließendem Fachgespräch nachweisen. Kurse werden an den Berufsförderungsinstituten (BFI) und am WIFI angeboten.

Befreiter Personenkreis

Von der Ausbilderprüfung bzw. dem Ausbilderkurs sind beispielsweise befreit:

  • Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1970 und 1. Juli 1979 insgesamt mindestens drei Jahre lang Lehrlinge ausgebildet haben
  • Personen, welche im Rahmen ihrer Meisterprüfung den Prüfungsteil "Lehrlingsausbildung" absolviert haben
  • Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker, Beamtinnen/Beamte mit Dienstprüfung für die Verwendungsgruppen A, B oder C
  • Absolventinnen/Absolventen von Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
  • Absolventinnen/Absolventen verschiedener Befähigungsprüfungen

Einzelne Institutionen (z.B. das Tiroler Ausbilderforum) bieten auch berufsbegleitende Weiterbildungen für Ausbilderinnen/Ausbilder an.

Hinweis

Betriebe, die ihren Ausbilderinnen/ihren Ausbildern die Möglichkeit zur fachlichen und pädagogisch-didaktischen Weiterbildung bieten, können zusätzliche Förderungen erhalten. Informationen zum sogenannten "Weiterbildungsbonus" finden sich auf USP.gv.at.

Zu den Aufgaben der Ausbilderin/des Ausbilders zählen:

  • Planen des Inhalts und Zeitablaufs der Ausbildung
  • Fachliches Unterweisen des Lehrlings (kann auch zeitweise von anderen Fachkräften übernommen werden)
  • Überwachen der Ausbildung (Erfolgskontrolle)
  • Kontakt zu Berufsschule und Eltern halten

Für jeden Lehrberuf sind per Verordnung Ausbildungsordnungen (bestehend aus den Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung) erlassen worden. Sie umfassen folgende Bestandteile:

  • Berufsprofil – Beschreibung der wichtigsten berufsspezifischen und berufsübergreifenden Kompetenzen
  • Berufsbild – nach Lehrjahren gegliederte Beschreibung der im Betrieb zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen
  • Verhältniszahlen – Angabe, wie viele facheinschlägige Personen (z.B. Ausbilderinnen/Ausbilder) je Lehrling im Betrieb beschäftigt sein müssen
  • Prüfungsordnung – Beschreibung des Ablaufs und der Inhalte der Lehrabschlussprüfung

Um die sachgemäße Ausbildung sicherzustellen muss das Verhätlnis zwischen der Anzahl der Lehrlinge und den Ausbildenden die im Betrieb beschäftigt sind eingehalten werden. Bei Bedarf kann bei der Lehrlingsstelle ein Antrag auf Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl gestellt werden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 2a, 3a 8 Abs 13 Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft