Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unternehmen müssen mindestens eine Gefahrgutbeauftragte/einen Gefahrgutbeauftragten benennen, wenn sie gefährliche Güter gemäß den internationalen Abkommen ADR, RID oder ADN
- versenden
- befördern oder damit im Zusammenhang stehend
- befüllen
- verpacken oder
- be- und entladen.
Betroffene Unternehmen
- Allgemeine Beschreibung:
Jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, auch ohne Erwerbszweck - Rechtsform:
Natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen bzw. -zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit, staatliche Einrichtungen - Branche: Transport
Voraussetzungen
Benannte Gefahrgutbeauftragte müssen Inhaberin/Inhaber eines Schulungsnachweises sein, der für den betreffenden Verkehrsträger (Straße, Schiene, Binnenschifffahrt) gültig ist.
Fristen
Der Behörde sind folgende Informationen innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- Benennungen von bzw. Änderungen der Gefahrgutbeauftragten sowie
- Beginn und eventuell das Ende ihrer Funktionsdauer
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
- Gefahrgutbeauftragte müssen eine Erstschulung bei einer anerkannten Schulungsveranstalterin/einem anerkannten Schulungsveranstalter besuchen und anschließend eine Prüfung ablegen.
- Die Erstschulung umfasst den allgemeinen Teil und einen oder mehrere besondere Teile. Darin werden die verkehrsträgerspezifischen Vorschriften (Straße, Schiene, Binnenschifffahrt) vermittelt.
- Die Mindestdauer der Erstschulung kann unterschiedlich lang sein, abhängig von der Anzahl der besonderen Teile. Sie dauert jedoch mindestens vier Tage.
- Der Nachweis ist für eine Dauer von fünf Jahren gültig. Die Geltungsdauer verlängert sich automatisch, wenn Gefahrgutbeauftragte innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf an einem Fortbildungskurs teilnehmen.
- Die Mindestdauer der Fortbildungsschulung reduziert sich auf die Hälfte der Zeit, die für die Erstausbildung vorgesehen ist.
- Die Inhaberin/der Inhaber des Schulungsnachweises wird im nächsten Schritt vom Unternehmen zur/zum Gefahrgutbeauftragten benannt. Diese Benennung ist dem BMK innerhalb eines Monats mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:
- Name und Geburtsdatum der betreffenden Gefahrgutbeauftragten,
- Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises,
- Beginn und eventuell Ende der Funktionsdauer und
- mögliche Einschränkungen des Aufgabengebiets
Erforderliche Unterlagen
Mitteilungsformular des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Mitteilung an das BMK an.
Rechtsgrundlagen
- § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
- 1.8.3 ADR (→ BMK)
Zum Formular
Mitteilung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie