Bilanzbuchhaltungsberufe – Beendigung des Ruhens

Allgemeine Informationen

Personen und Gesellschaften, die auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend verzichtet haben und nun die selbstständige Ausübung wieder aufnehmen möchten, müssen die Beendigung des Ruhens bei der zuständigen Stelle schriftlich anzeigen.

Die Behörde untersagt die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter den entsprechenden Voraussetzungen. Über die Untersagung der Wiederaufnahme muss ein schriftlicher Bescheid erlassen werden. Gegen den Bescheid der Behörde steht der Berufsberechtigten/dem Berufsberechtigten das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.

Voraussetzungen

Personen, die Bilanzbuchhaltungsberufe ausüben möchten, müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Volle Handlungsfähigkeit
  • Besondere Vertrauenswürdigkeit
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
  • Vorliegen eines Berufssitzes und
  • Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung

Die Wiederaufnahme nach einem Ruhen der Befugnis ist zu untersagen, wenn keine Belege über das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen vorgelegt werden oder die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung nicht vorliegen oder im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen, sofern nicht überwiegende facheinschlägige Tätigkeiten ausgeübt wurden.

Fristen

Die Anzeige der Beendigung des Ruhens muss unverzüglich schriftlich erfolgen.

Zuständige Stelle

Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde ( WKO)

Hinweis

Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Verfahrensablauf

Die Meldung kann schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.

Rechtsgrundlagen

§ 41 Abs 4 bis 9 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)

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Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft