Wirtschaftstreuhänder – Kanzleifortführung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei einer/eines verstorbenen Berufsberechtigten beabsichtigen, müssen einen diesbezüglichen Antrag stellen.
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Genehmigung zur Fortführung einer Kanzlei zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Über die Genehmigung oder Untersagung der Fortführung einer Kanzlei hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einen Bescheid zu erlassen.
Fristen
Voraussichtlich Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei beabsichtigen, haben unverzüglich, längstens binnen vier Wochen ab Todestag der/des verstorbenen Berufsberechtigten, gegenüber der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Kanzleikuratorin/einen Kanzleikurator zu nominieren oder die Bestellung durch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu beantragen.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (→ KSW)
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Fortführung sind anzuschließen:
- Urkunden über den Vor- und Familiennamen der Fortführungsberechtigten
- sämtliche die Fortführungsrechte begründenden Urkunden
- sämtliche die nominierte Kanzleikuratorin/den nominierten Kanzleikurator betreffenden Urkunden
- schriftlich mit der nominierte Kanzleikuratorin/dem nominierten Kanzleikurator getroffene Vereinbarungen über die Fortführung der Kanzlei
- Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Rechtsgrundlagen
§§ 119, 120 Abs 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft