Vor Deponierung – Abfallinformation

Allgemeine Informationen

Bevor ein Abfall deponiert werden darf, muss die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer grundlegende Informationen über den Abfall in einer "Abfallinformation" beschreiben.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben.

Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen:

  • Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt
  • Abfallinformation an die Deponieinhaberin/den Deponieinhaber

Abhängig von der Abfallart, der Menge des Abfalls und der Anfallshäufigkeit (Regelmäßigkeit) müssen eine oder mehrere Abfallinformationen ausgestellt werden.

Achtung

Abfallinformationen müssen – mit einigen Ausnahmen – elektronisch übermittelt werden.

Voraussetzungen

Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt

Die "Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt" ist für jene Abfälle relevant, die vor ihrer Deponierung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt grundlegend charakterisiert werden müssen. Dabei müssen die wichtigsten Eigenschaften, die für eine dauerhafte Ablagerung entscheidend sind, ermittelt und dokumentiert werden. Dies umfasst in der Regel eine chemische Untersuchung. Die Dokumentation wird in einem Beurteilungsnachweis gemacht.

Im Vorfeld einer derartigen chemischen Untersuchung muss die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer grundlegende Informationen über den zu untersuchenden Abfall der Gutachterin/dem Gutachter in einer "Abfallinformation an die befugte Fachperson oder Fachanstalt" übermitteln. Auf Basis dieser Information kann die Gutachterin/der Gutachter die Untersuchung durchführen. Inhalte dieser Abfallinformation sind unter anderem:

  • Abfallbesitzerin/Abfallbesitzer
  • Beschreibung des Abfalls
  • Anfalls- und Herkunftsort
  • Beschreibung der Entstehung des Abfalls sowie Behandlungsschritte

Abfallinformation an den Deponieinhaber

Soll ein Abfall an eine Deponie angeliefert werden, muss die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer auch der Deponieinhaberin/dem Deponieinhaber mit der ersten Anlieferung dieses Abfalls eine "Abfallinformation an die Deponieinhaberin/den Deponieinhaber" übermitteln. Diese enthält

  • neben den grundlegenden Angaben (Abfallbesitzerin/Abfallbesitzer, Anfallsort, Beschreibung des Abfalls)
  • vor allem die Masse, die angeliefert werden soll, und
  • den aktuellen Beurteilungsnachweis.

Bei manchen Abfällen (z.B. Kleinmenge eines nicht verunreinigten Bodenaushubmaterials, bestimmte Baurestmassen, Asbestabfälle) ist keine Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt notwendig – hier ist eine "Abfallinformation an die Deponieinhaberin/den Deponieinhaber" bei der ersten Anlieferung eines Abfalls ausreichend.

Hinweis

Für andere Abfälle ist zusätzlich zur Abfallinformation ein Beurteilungsnachweis erforderlich.

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

Verfahrensablauf

Die Abfallinformation muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Auf edm.gv.at steht zur Unterstützung und Anleitung der "Formulargenerator Abfallinformation gemäß DVO 2008" zur Verfügung.

Hinweis

Eine Registrierung auf edm.gv.at ist nicht erforderlich, sie ist jedoch von Vorteil (z.B. verkürzte Eingabemöglichkeiten).

Für Abfälle, bei denen keine befugte Fachperson oder Fachanstalt benötigt wird (z.B. Kleinmenge eines nicht verunreinigten Bodenaushubmaterials, bestimmte Baurestmassen, Asbestabfälle) stehen neben dem Formulargenerator auch Papierformulare zur Verfügung.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 13 und §  16 Abs 1 bis 5 Deponieverordnung

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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