Ziviltechniker – Befugnis für Gesellschaften
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker dürfen zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können mit eigener, von der zuständigen Behörde verliehener Befugnis, bilden.
Voraussetzungen
- Geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Ziviltechnikerinnen/geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Ziviltechniker, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter bzw. Vorstandsmitglieder sind, müssen sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse nachweisen.
- Der Gesellschaftsvertrag muss den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes (ZTG) entsprechen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
- Für den Antrag: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich der Sitz der Gesellschaft liegen soll
- Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt)
- Befugnisbescheid der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker
- Eidesstattliche Erklärung, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen
Kosten
- Antrag
- 47,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
- Bescheid
- 83,60 Euro Bundesgebühr
- 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Hinweis
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Rechtsgrundlagen
§§ 23 bis 30 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Zum Formular
Ziviltechnikerberufe – Gesellschaften – Verleihung Befugnis
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft