Tierärzte – Tierärzteliste – Eintragung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Österreichische Tierärztekammer hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen/Tierärzte zu führen, wobei jeder eingetragenen Person eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen ist. Die Tierärzteliste hat unter anderem
- Namen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Staatsangehörigkeit,
- akademischen Grad,
- Berufssitz bzw. Dienstort, bei grenzüberschreitender tierärztlicher Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit einen entsprechenden Hinweis,
- bei partieller Berufsausübung einen entsprechenden Hinweis,
- Amtstitel und verliehene Titel,
- erfolgreich abgelegte Physikatsprüfung,
- allenfalls das Einstellen, die Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung,
- allenfalls die Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken,
- allenfalls die Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft
der Eingetragenen zu enthalten.
Wer eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Österreichischen Tierärztekammer zu melden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen.
Betroffene Unternehmen
alle Personen, die eine tierärztliche Tätigkeit in Österreich ausüben wollen, einschließlich Amtstierärztinnen/Amtstierärzte
Voraussetzungen
Für die Eintragung müssen folgende allgemeine und besondere Voraussetzungen erfüllt sein:
- volle Handlungsfähigkeit,
- ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet Österreichs, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist,
- entweder ein
- abgeschlossenes Diplomstudium der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder
- ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder
- ein gemäß der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der ggf. mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,
- sowie ein Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung oder ggf. eines vergleichbaren Nachweises des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Person die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde, und eine
- ausreichende Kenntnis der Amtssprache (deutsch).
Dem Antrag sind sämtliche notwendige Dokumente beizuschließen.
Bei Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von EWR-Staaten können gewisse Erfordernisse entfallen (→ RIS).
Achtung
Wird gleichzeitig mit der Eintragung eine Ordination eröffnet, hat diese den von der Österreichischen Tierärztekammer aufgestellten Ordinationsrichtlinien zu entsprechen.
Fristen
Der Antrag muss vor der beabsichtigten Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit eingebracht werden; die Tätigkeit darf erst nach der positiven Erledigung des Antrages und Erhalt des Tierärzteausweises (bei grenzüberschreitender Tätigkeit nach Erhalt der Bestätigung) aufgenommen werden.
Der eingebrachte Antrag muss von der Österreichischen Tierärztekammer binnen längstens drei Wochen erledigt werden. Abweichend davon ist über einen Antrag auf Gewährung eines partiellen Berufszugangs längstens binnen vier Monaten zu entscheiden.
Zuständige Stelle
Zuständig für das Verfahren ist die Österreichische Tierärztekammer (→ ÖTK).
Verfahrensablauf
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, so ist von der Österreichischen Tierärztekammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
Achtung
Können bei ausländischen Staatsangehörigen die Kenntnisse der deutschen Sprache nicht schriftlich nachgewiesen werden (Studienabschluss an einer deutschsprachigen Universität oder sonstige Nachweise über erworbene Sprachkenntnisse), wird zur Überprüfung der Sprachkenntnisse ein persönliches Gespräch in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erforderlich sein, wobei ein Prüfungsentgelt anfallen kann.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Dokumente beizuschließen:
- Nachweis über die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Erfordernisse (siehe Abschnitt zu den Voraussetzungen)
- Personalausweis
- Zwei Lichtbilder
Kosten
Es fallen Gebühren für die Eintragung gemäß Tarifordnung der Österreichischen Tierärztekammer an.
Im Falle einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Bescheid können die im Verwaltungsverfahren üblichen Kosten entstehen.
Zu beachten sind ferner die durch die Ausstellung des Tierärzteausweises entstehenden Kosten (anstelle des Tierärzteausweises tritt für grenzüberschreitend tierärztlich Tätige im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit der Erhalt einer Bestätigung).
Rechtsgrundlagen
- §§ 3, 5, 6, 7, 8, 9, 15 Tierärztegesetz
- Tierärzteliste- und -ausweisverordnung
- EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Experteninformation
Merkblatt (→ ÖTK) der Österreichischen Tierärztekammer
Rechtsbehelfe
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Tierärzteliste nicht vor, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz