Beendigung des Lehrverhältnisses
Das Lehrverhältnis endet üblicherweise durch Zeitablauf. Wird die Lehrabschlussprüfung bereits davor abgelegt, endet das Lehrverhältnis mit dem Ende der Woche, in der die Lehrabschlussprüfung bestanden wurde.
Eine frühere Auflösung des Lehrverhältnisses muss schriftlich (unter Angabe eines im Berufsausbildungsgesetz aufgezählten Grundes) erfolgen. Der Lehrbetrieb muss die Auflösung der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer und der Berufsschule innerhalb von drei Wochen melden. Beim Auflösen eines Lehrverhältnisses von einem minderjährigen Lehrling werden zusätzlich die Unterschriften der Erziehungsberechtigten benötigt.
Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit. Wenn in diesem Zeitraum die Berufsschule besucht wird, muss die Probezeit im Betrieb zumindest sechs Wochen dauern. In dieser Zeit kann das Lehrverhältnis sowohl durch den Lehrling als auch durch die/den Lehrberechtigten jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gelöst werden.
Eine einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses (also mit Zustimmung von Lehrling und Lehrberechtigten) ist jederzeit möglich. Diese Art der Auflösung hat in schriftlicher Form und gegebenenfalls mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung (Eltern bzw. Erziehungsberechtigte) zu geschehen. Weiters ist eine Bestätigung der zuständigen Arbeiterkammer (→ AK) vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die gesetzlichen Bestimmungen informiert wurde.
Schwerwiegende Verfehlungen des Lehrlings berechtigen die/den Lehrberechtigten zur schriftlichen Entlassung des Lehrlings.
Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen beispielsweise vor, wenn der Lehrling
- einen Diebstahl begeht
- für mehr als einen Monat in Haft ist (ausgenommen U-Haft)
- trotz Ermahnung wiederholt Pflichtverletzungen begeht
- von der Arbeit fernbleibt
Wenn dem Lehrling die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar wird, kann er (mit der Unterschrift der Eltern) schriftlich aus dem Lehrverhältnis austreten.
Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen beispielsweise vor, wenn
- der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann;
- das Lehrlingseinkommen nicht ausbezahlt wird
- die Ausbildung grob mangelhaft ist
- Arbeitszeitüberschreitungen begangen werden
- der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann
Sowohl die/der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ende des ersten Lehrjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren ist das auch zum Ende des zweiten Lehrjahres möglich.
Erfolgt die außerordentliche Auflösung durch die/den Lehrberechtigten, muss diese zwar nicht begründet werden, es ist aber ein Mediationsverfahren (→ WKO) vorgeschrieben. Damit soll eine willkürliche, ungerechtfertigte Auflösung verhindert werden. Das Mediationsverfahren hat zum Ziel, die Gründe für die gewünschte Beendigung des Lehrverhältnisses aufzuarbeiten und wenn möglich, eine Lösung zu finden, damit der Lehrling den Ausbildungsplatz behalten kann. Bis spätestens zum Ende des neunten bzw. 21. Lehrmonats hat die/der Lehrberechtigte dem Lehrling, der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes (→ WKO) und gegebenenfalls dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat über die geplante Aufnahme eines Meditationsverfahrens zu informieren.
Erst nach Scheitern des Mediationsverfahrens kann das Lehrverhältnis aufgelöst werden. Im Rahmen der "Ausbildungsgarantie" stellt das AMS sicher, dass der Lehrling an einem anderen Ausbildungsplatz oder in der überbetrieblichen Lehrausbildung die Lehre fortsetzen kann.
Weiterführende Links
Lehrverhältnis – Ausbildungsübertritt (außerordentliche Auflösung)
Rechtsgrundlagen
- § 15 Berufsausbildungsgesetz (BAG)
- § 15a Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft