Abfallverbringung – Beantragung der Vorabzustimmung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer eine in Österreich gelegene ortsfeste Behandlungsanlage betreibt, kann für die nicht vorläufige Verwertung von Abfällen in dieser Behandlungsanlage eine Vorabzustimmung im Sinne der EG-Verbringungsverordnung beantragen. Eine "Anlage mit Vorabzustimmung" ermöglicht ein beschleunigtes Verfahren für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, die an diesem Ort endgültig verwertet werden sollen.
Betroffene Unternehmen
Betreiberinnen/Betreiber einer in Österreich gelegenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlage
Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen sind insbesondere:
- Angaben zur Person, einschließlich Eigentümerstruktur der betreffenden Behandlungsanlage inklusive aktuellem Firmenbuchauszug
- Angaben über den Namen und die Adresse der betreffenden Behandlungsanlage sowie Identifikationsnummern
- Eine Beschreibung der in der Behandlungsanlage angewandten Technologien
- Eine Beschreibung der nicht vorläufigen Verwertungsverfahren, für welche eine Vorabzustimmung beantragt wurde, einschließlich R-Codes
- Kopien aller relevanten Berechtigungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
- Ein Nachweis über die Eintragung der Antragstellerin/des Antragstellers als eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder Umweltmanagementgesetz oder ein Nachweis über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes gültiges Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001, sowie die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001
- Eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll, unter Angabe der Abfallart
- Eine Analyse oder Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften der in der Behandlungsanlage regelmäßig behandelten Abfälle sowie die Annahmekriterien der Behandlungsanlage für diese Abfälle
- Angaben über die Gesamtmenge jeden Abfalls, für den die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll
- Angaben über die voraussichtliche Menge, die Zusammensetzung und die Behandlung des Restabfalls
- Angaben über sämtliche in der Behandlungsanlage der Antragstellerin/des Antragstellers verantwortliche Personen
- Eine Erklärung, Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen über ein Register gemäß Abfallwirtschaftsgesetz
Fristen
Jede Änderung der Umstände und jede Änderung der relevanten Genehmigungen, Erlaubnisse und Berechtigungen muss unverzüglich, längstens aber binnen vierzehn Tagen bekanntgegeben werden (unter Anschluss der relevanten Dokumente).
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
Die Vorabzustimmung darf nur unter den folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
- Die Antragstellerin/der Antragsteller ist eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder Umweltmanagementgesetz oder verfügt über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes gültiges Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001
- Es darf innerhalb der letzten fünf Jahre kein Verstoß wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt vorliegen
- Die Abfälle werden in dieser Behandlungsanlage einer nicht vorläufigen (endgültigen) Verwertung zugeführt
- Die Behandlungsanlage entspricht dem Stand der Technik
- Keine der Antragstellerin/dem Antragsteller erteilte Vorabzustimmung wurde innerhalb der letzten fünf Jahre widerrufen
Zusätzliche Informationen
In manchen Fällen ist der Bescheid über die Vorabzustimmung zu befristen:
- Bei eingetragenen Organisationen gemäß dem europäischen Umweltmanagementsystem EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) oder Umweltmanagementgesetz: auf längstens zehn Jahre
- Im Falle einer Antragstellerin/eines Antragstellers mit einem, von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellten, gültigen Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001: auf längstens fünf Jahre
Die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung muss dem BMK vorgelegt werden, wenn dieses es verlangt.
Der Verlust der Eintragung gemäß EMAS oder Umweltmanagementgesetz oder des Zertifikats gemäß ÖNORM EN ISO 14001 oder ein Wechsel der Betreiberin/des Betreibers dieser Behandlungsanlage hat zur Folge, dass die Vorabzustimmung erlischt.
Das BMK muss die Vorabzustimmung widerrufen, wenn sonstige Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Widerruf ist auch notwendig, wenn die Betreiberin/der Betreiber der Behandlungsanlage entgegen ihrer/seiner Erklärung die Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen nicht über ein Register gemäß Abfallwirtschaftsgesetz einbringt, obwohl sie/er eine entsprechende Erklärung abgegeben hat.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 9 Verwaltungsstrafgesetz
- § 15 Abs 5 Umweltmanagementgesetz
- §§ 22 und 71a Abfallwirtschaftsgesetz
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 konsolidiert (EG-VerbringungsV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie