Abfall – Aufzeichnungspflicht
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bestimmte Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer sind verpflichtet, über den anfallenden Abfall allgemeine Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen betreffen beispielsweise Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraums) und nach Abfallart getrennt geführt werden.
Achtung
Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler sind verpflichtet, die Abfallaufzeichnungen elektronisch zu führen. Nähere Informationen dazu unter Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen.
Wer keine Abfallsammlerin/kein Abfallsammler und auch keine Abfallbehandlerin/kein Abfallbehandler ist, kann die Aufzeichnungen in beliebiger Form führen (z.B. als geordnete Sammlung von Rechnungen, Lieferscheinen, aus denen die notwendigen Angaben hervorgehen). Bei gefährlichen Abfällen kann deren Aufzeichnungspflicht durch die Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllt werden.
Transporteurinnen/Transporteure gefährlicher Abfälle können ebenfalls ihre Aufzeichnungspflicht erfüllen, indem sie Begleitscheine sammeln und aufbewahren oder die Begleitscheindaten bei der Übernahme an edm.gv.at (→ BMK) übermitteln lassen.
Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen:
- Private Haushalte
- Nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
- gefährlichen Abfälle, sofern diese einer/einem rücknahmeberechtigten Abfallsammlerin/Abfallsammler oder Abfallbehandlerin/Abfallbehandler übergeben werden
- nicht gefährlichen Abfälle oder Problemstoffe
- Erlaubnisfreie Rücknehmerinnen/erlaubnisfreie Rücknehmer, die die zurückgenommenen Abfälle nicht selbst behandeln (d.h. sie auch nicht nur zur Wiederverwendung vorbereiten), sondern die Abfälle gleicher oder gleichwertiger Produkte zurücknehmen, die dieselbe Funktion erfüllen. Sie müssen also nur die Übergaben der zurückgenommenen Abfälle aufzeichnen.
- Transporteurinnen/Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit sie diese Abfälle im Auftrag der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers nur befördern.
Betroffene Unternehmen
- Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger
- erlaubnisfreie Rücknehmerinnen/erlaubnisfreie Rücknehmer
- Abfallsammlerinnen/Abfallsammler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter oder Gebäudemanager über die Abholung oder Entgegennahme von Abfällen ihrer Kunden ausschließlich rechtlich verfügen
- Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler (nähere Informationen dazu unter "Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen")
Hinweis
Informationen zu den Aufzeichnungspflichten der Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler finden sich unter "Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen".
Achtung
Diese Regelungen gelten auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen Ländern wie z.B. aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz oder eine Niederlassung in Österreich haben.
Die Aufzeichnungspflichten der Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler gelten auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen Ländern wie z.B. aus EU-Mitgliedstaaten, die in Österreich als solche tätig sind.
Fristen
Die Aufzeichnungen müssen getrennt von den anderen Geschäftspapieren sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Als Anlagenbehörde: Landeshauptfrau/Landeshauptmann
- Für allgemeine Kontrollen:
- Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: Magistrat
- In Wien: die MA 22 (→ Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Die Aufzeichnungen müssen der Behörde vorgelegt werden, wenn es diese verlangt.
Erforderliche Unterlagen
Die Aufzeichnungen müssen prinzipiell insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Abfallart
- Abfallmenge (in kg)
- Abfallherkunft (Betrieb der Abfallersterzeugerin/des Abfallersterzeugers oder Art des Verfahrens bei Abfällen aus einer innerbetrieblichen Abfallbehandlung)
- Abfallverbleib (Angabe der Übernehmerin/des Übernehmers und Datum der Übergabe oder Art des Verfahrens der innerbetrieblichen Abfallbehandlung)
Hinweis
Detaillierter sind die Aufzeichnungspflichten der Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und der Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler (siehe "Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen").
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Vereinfachte Aufzeichnungen
Bei Siedlungsabfällen können vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden, was die Angabe der Abfallmenge betrifft, wenn sie über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren regelmäßige Übergabe nachweislich vertraglich vereinbart wurden.
Auch für Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräten und Altbatterien können (hinsichtlich der Angabe der Abfallmenge) vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Herstellerin/der Hersteller (der Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte bzw. Batterien) an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die Abfälle über dieses System gesammelt werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 17, 24a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- §§ 1 bis 7 Abfallnachweisverordnung (ANV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie