Kontrollgerät – Überprüfung

Allgemeine Informationen

Digitale und analoge Kontrollgeräte bzw. Fahrtenschreiber müssen alle zwei Jahre von einer dazu ermächtigten Stelle überprüft werden. In der Regel kann die zweijährige Überprüfung des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers mit der Begutachtung des Fahrzeuges zusammengelegt werden. Bestimmte Stellen sind dazu ermächtigt, Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5 t zu begutachten. Diese dürfen üblicherweise auch Kontrollgeräte bzw. Fahrtenschreiber überprüfen.

Darüber hinaus muss das Kontrollgerät/der Fahrtenschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges überprüft werden.

Betroffene Unternehmen

Jedes Unternehmen, das Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen verwendet, die mit einem Kontrollgerät/Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen (Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge oder Omnibusse)

Fristen

mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung (und darüber hinaus aus Anlass eines Geräteeinbaus, einer Reparatur oder bestimmter Änderungen)

Zuständige Stelle

Bestellte Sachverständige /Landesprüfstelle gemäß § 125 KFG oder hiezu Ermächtigte gemäß § 24 Abs 5 KFG 

Erforderliche Unterlagen

Bei einer Überprüfung (oesterreich.gv.at) oder Begutachtung (→ oesterreich.gv.at) des Fahrzeuges ist ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung des Kontrollgerätes/der Fahrtschreiberanlage vorzulegen.

Kosten

Es fallen unterschiedlich hohe Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Digitales Kontrollgerät (EU-Kontrollgerät)

Wenn ein digitales Kontrollgerät ausgetauscht oder repariert wird, muss die durchführende Stelle alle Daten des Kontrollgerätes speichern und mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. Die gespeicherten Daten sind zur Verfügung zu stellen, wenn es die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer fordert. Danach verlangen kann auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Lenkerin/des Lenkers, dessen Daten gespeichert sind. Die Daten dürfen ohne behördliche Anordnung nicht an Dritte weitergegeben werden. 

Weiterführende Links

Online-Ratgeber Lkw-Kontrollgerät ( WKO)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie