Gefahrgutbeauftragtenkurse – Anerkennung als Schulungsveranstalter
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen nur von Schulungsveranstalterinnen/ Schulungsveranstaltern durchgeführt werden, die mit Bescheid als solche anerkannt wurden. Über Anträge auf Anerkennung entscheidet die zuständige Landeshauptfrau/der zuständige Landeshauptmann.
Die Schulungsveranstalterin/der Schulungsveranstalter selbst und auch das Lehrpersonal müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es sind keine besonderen Fristen oder Verfahrensabläufe zu beachten.
Betroffene Unternehmen
Natürliche und juristische Personen mit einer Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung
Voraussetzungen
- Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung
- Die Antragstellerin/der Antragsteller muss mindestens 24 Jahre alt sein und vertrauenswürdig. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
Zuständige Stelle
- Landeshauptfrau/Landeshauptmann, in dessen/deren Wirkungsbereich sich die Schulungsräumlichkeiten der Veranstalterin/des Veranstalters befinden
- Befinden sich die Schulungsräumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptleuten, so sind deren Stellungnahmen einzuholen
- Über Änderungsanträge entscheidet die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, die/der den Anerkennungsbescheid erlassen hat
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalterin/Schulungsveranstalter müssen insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beigefügt werden:
- Qualifikationen der Veranstalterin/des Veranstalters und des Lehrpersonals (Nachweise in Bezug auf die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und das Fehlen von Ausschlussgründen)
- Detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen
- Angaben über die Schulung zur Berichtserstellung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
- Lehrmittel
- Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmerinnen/der Teilnehmer und die Sprache
Kosten
- Anerkennungsbescheid
- 581 Euro
- Bescheid über die Änderung der Anerkennung
- 145 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 6 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
- §§ 2, 3 und 5 Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV)
- Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie