Welche Rechtslage ist anwendbar und gibt es eine Optionsmöglichkeit?

Wie bereits dargestellt, entsteht die Steuerschuld grundsätzlich mit Vertragsabschluss. Ist ein Vertrag aber von einer aufschiebenden Bedingung oder einer Genehmigung abhängig, entsteht die Steuerschuld mit Eintritt der Bedingung oder der Genehmigung. Tritt ein Nachversteuerungstatbestand (etwa beim "Betriebsfreibetrag") ein, entsteht die Steuerschuld in diesem Zeitpunkt. Bei Erbschaften entsteht die Steuerschuld mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung, beim Erwerb als Vermächtnisnehmerin/Vermächtnisnehmer mit Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts.

Nach den Übergangsbestimmungen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 (§ 18 Abs 2p GrEStG 1987 idF BGBl. I Nr. 118/2015) treten die Änderungen durch dieses Gesetz mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Sie sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden oder wenn die Erblasserin/der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist.

Beispiel

Ein Schenkungsvertrag wird am 16. November 2015 unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen und die Bedingung tritt am 5. Juni 2016 ein. Es ist die "alte" Rechtslage (Rechtslage Grunderwerbsteuergesetz BGBl. I Nr. 36/2014) anzuwenden.

Beispiel

Partnerin A ist Eigentümerin einer Wohnung mit Wohnnutzfläche 120 m2 und verstirbt am 1. November 2015. Partnerin B, die Erbin dieser Wohnung ist, hat im Todeszeitpunkt ihren Hauptwohnsitz in dieser Wohnung. Die Einantwortung erfolgt am 1. April 2016. Es ist die "alte" Rechtslage anzuwenden.

Auch beim Eintritt eines Nachversteuerungstatbestandes ab 1. Jänner 2016 ist die "neue" Rechtslage anzuwenden.

Wurde der Erwerbsvorgang vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht oder ist die Erblasserin/der Erblasser vor dem 1. Jänner 2016 verstorben und entsteht die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015, kann in die ab 1. Jänner 2016 geltende Rechtslage optiert werden. Dies trifft auf die beiden zuvor angeführten Beispiele zu; ob dies günstiger ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Im zweiten Beispiel ist der Erwerbsvorgang seit 1. Jänner 2016 auf Grund der neu eingeführten Befreiungsbestimmung von der Grunderwerbsteuer befreit (Freibetrag bis 150 m2). Für die Erbin B ist es daher günstiger, in die Besteuerung nach dem Zeitpunkt der Einantwortung zu optieren.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen