Technische Dokumentation

Allgemeine Informationen

Die technische Dokumentation muss vor der Abgabe der Übereinstimmungserklärung zusammengestellt und in den Räumen der Herstellerin/des Herstellers oder ihrer/seiner Bevollmächtigten/ihres/seines Bevollmächtigten in Österreich oder der Inverkehrbringerin/des Inverkehrbringers zum Zweck einer allfälligen Kontrolle verfügbar sein.

Sie muss für das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) oder eine andere Behörde oder die zugelassenen Stellen für folgende Zeiträume bereitgehalten werden:

  • Mindestens zehn Jahre nach Herstellung der Maschine bzw. des Sicherheitsbauteils für Maschinen
  • Mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars bei Serienfertigung

Nach Abgabe der Übereinstimmungserklärung muss sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der der Wichtigkeit der technischen Dokumentation entsprechen muss, zusammengestellt und vorgelegt werden können.

Betroffene Unternehmen

Herstellerinnen/Hersteller von Maschinen

Voraussetzungen

Inverkehrbringen von Maschinen

Fristen

Die technische Dokumentation muss vor dem Inverkehrbringen der Maschine erstellt werden.

Zuständige Stelle

Die jeweils zuständige Gewerbebehörde

Verfahrensablauf

Die Herstellerin/der Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen einer Maschine eine technische Dokumentation der Maschine erstellen. Bei Serienfertigung muss von der Herstellerin/dem Hersteller eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010) erstellt werden. Die technische Dokumentation muss für die zuständige Stelle nach dem Tag der Herstellung der Maschine mindestens zehn Jahre lang bereitgehalten werden.

Die technischen Unterlagen der Dokumentation müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der anderen gleichgestellten Staaten befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Sie müssen jedoch von der in der EG-Konformitätserklärung benannten Person entsprechend der Komplexität der Unterlagen innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können. Werden die technischen Unterlagen der zuständigen Stelle auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln.

Erforderliche Unterlagen

Die technische Dokumentation muss folgende Angaben bzw. Unterlagen umfassen:

  • Allgemeine Beschreibung der Maschine
  • Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind
  • Vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen etc., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind
  • Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein:
    • Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten
    • Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken
  • Angewandte Normen und sonstige technische Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen umfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
  • Alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die von der Herstellerin/dem Hersteller selbst oder von einer Stelle ihrer/seiner Wahl durchgeführt wurden
  • Ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine,
  • Gegebenenfalls: Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche unvollständige Maschinen
  • Gegebenenfalls: Eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für die in die Maschine eingebauten anderen Maschinen oder Produkte
  • Eine Kopie der EG-Konformitätserklärung

Kosten

Die Kosten hängen von der Art der Maschine ab.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ( BMAW)

Rechtsgrundlagen

Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV)

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft