Ziviltechniker – Befugnis für natürliche Personen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nach einer erfolgreich abgelegten Ziviltechnikerprüfung kann die Befugnis, als Ziviltechnikerin/Ziviltechniker selbstständig tätig zu werden, erteilt werden. Die Befugnis wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verliehen.
Voraussetzungen
- Erfolgreich abgelegte Ziviltechnikerprüfung
- Handlungsfähigkeit
- Konkursfreiheit
- Zuverlässigkeit
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
- Für den Antrag: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich der Sitz der Gesellschaft liegen soll.
- Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW).
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Zeugnis über die Absolvierung der Ziviltechnikerprüfung
- Staatsbürgerschaftsnachweis (→ österreich.gv.at)
- Strafregisterbescheinigun (→ österreich.gv.at) (nicht älter als drei Monate)
- Eidesstattliche Erklärung, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade (→ österreich.gv.at)
Kosten
- Antrag
- 47,30 Euro
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
- Bescheid
- 83,60 Euro Bundesgebühr
- 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Hinweis
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Rechtsgrundlagen
§ 10 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Zum Formular
Ziviltechnikerberufe – Natürliche Personen – Verleihung Befugnis
Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft