Betroffene Gewerbetreibende

Nicht alle Gewerbetreibenden sind von den relevanten gewerberechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betroffen. Vom persönlichen Anwendungsbereich sind nur folgende Gewerbetreibende umfasst:

  • Büroarbeiten- und Büroserviceunternehmen: bei Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes oder einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und andere Dienstleistungen;
  • Handelsgewerbetreibende und Versteigerer, soweit Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro getätigt werden;
  • Personen, die mit Kunstwerken handeln oder als Vermittlerin/Vermittler tätig werden: soweit bare oder unbare Geschäfte von mindestens 10.000 Euro getätigt werden;
  • Immobilienmaklerinnen/Immobilienmakler: im Hinblick auf Käuferinnen/Käufer und Verkäuferinnen/Verkäufer; im Hinblick auf Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter bei Transaktionen, bei einer monatlichen Miete von mindestens 10.000 Euro;
  • Unternehmensberaterinnen/Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten, wie z.B. Gesellschaftsgründungen; Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft oder der Funktion einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters; Ausübung von Treuhänderfunktionen; Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person (außer börsennotierte Unternehmen)
  • Versicherungsvermittlerinnen/Versicherungsvermittler, sofern Lebensversicherungen oder andere Versicherungsprodukte mit Anlagezweck vermittelt werden (ausgenommen Einfachagenten/Mehrfachagenten ohne konkurrierende Produkte, die keine Prämien entgegennehmen).  

Pflichten nach den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994

Die betroffenen Gewerbetreibenden haben u.a. folgende Pflichten einzuhalten:

  • Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei bestimmten Bargeschäften oder wenn sich z.B. maßgebliche Umstände bei einer Kundin/einem Kunden ändern: Einhaltung folgender Sorgfaltspflichten (Know-Your-Customer-Prinzip);
    • Feststellung und Überprüfung der Kundinnenidentität/Kundenidentität (inkl. Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität)
    • Bewertung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
    • kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der Transaktionen sowie die Feststellung der Mittelherkunft
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten, etwa bei PEP (politisch exponierten Personen), bei Feststellen eines erhöhten Risikos anhand der durchgeführten Risikoanalyse oder bei Geschäftsbeziehungen/Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind
  • Risikomanagement: Verpflichtung der Gewerbetreibenden zu Durchführung von Risikoanalysen und deren Bekanntgabe an die Behörden (risikobasierter Ansatz) (siehe Webformular unter Risikoanalyse ( BMAW))
  • Meldepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
  • Schulungsverpflichtung für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
  • Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten, Transaktionen und relevante Geschäftsfälle

Weiterführende Links 

Durchführung der Risikoerhebung ( BMAW)

Rechtsgrundlagen

§ 365m1 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft