Fahrzeugimport
- Eigenimport aus Mitgliedstaaten der europäischen Union
- Fahrzeugerwerb aus Mitgliedstaaten der europäischen Union
- Fahrzeugimport aus Drittstaaten
Eigenimport aus Mitgliedstaaten der europäischen Union
Wird ein Kraftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich verbracht (→ oesterreich.gv.at), ohne zuvor einen Erwerbsvorgang gesetzt zu haben (z.B. Übersiedlung, Erbschaft, Schenkung), entsteht die Pflicht zur Leistung der NoVA mit der Zulassung (→ oesterreich.gv.at) des Kraftfahrzeuges in Österreich (§ 1 Z 3 NoVAG).
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Eigenimport aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (→ BMF)
Fahrzeugerwerb aus Mitgliedstaaten der europäischen Union
Beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der europäischen Union entsteht die Pflicht zur Leistung der NoVA mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb oder der Zulassung (→ oesterreich.gv.at) des Kraftfahrzeuges. Dabei muss unterschieden werden, ob es sich um ein Gebraucht- oder um ein Neufahrzeug handelt und ob es sich bei der Verkäuferin und Erwerberin/bei dem Verkäufer und Erwerber um Unternehmerinnen/Unternehmer oder Privatpersonen handelt.
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Fahrzeugerwerb aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (→ BMF)
Anderes gilt bei Erwerb und Import eines Kraftfahrzeuges durch eine Fahrzeughändlerin/einen Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. In diesen Fällen entsteht die Pflicht zur Leistung der NoVA in der Regel mit der Lieferung des Kraftfahrzeuges an eine Endkundin/einen Endkunden im Inland. Nähere Informationen zur Lieferung von im Inland nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Fahrzeugimport aus Drittstaaten
Wird ein Kraftfahrzeug aus einem Drittstaat nach Österreich verbracht, entsteht unabhängig davon, ob zuvor ein Erwerbsvorgang gesetzt wurde, die Pflicht zur Leistung der NoVA mit der Zulassung (→ oesterreich.gv.at) des Kraftfahrzeuges in Österreich (§ 1 Z 3 NoVAG).
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Fahrzeugimport aus Drittstaaten (→ BMF)
Bei Import eines Kraftfahrzeuges durch eine Fahrzeughändlerin/einen Fahrzeughändler zur Weiterlieferung, entsteht die Pflicht zur Leistung der NoVA wiederum mit der Lieferung des Kraftfahrzeuges an eine Endkundin/einen Endkunden im Inland. Nähere Informationen zur Lieferung von im Inland nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen