Öffentliche Wägeanstalt – Betrieb

Allgemeine Informationen

Öffentliche Wägeanstalten sind Rechtsträger, welche zu Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt worden sind.

Voraussetzungen

Erfüllung der in § 62a Maß- und Eichgesetz (MEG) und in der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11. Oktober 1995 betreffend die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten festgelegten Anforderungen.

Zuständige Stelle

Rechtsgrundlagen

Maß- und Eichgesetz (MEG)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft