Wann entsteht die Steuerschuld?
Bei der Grunderwerbsteuer entsteht die Steuerschuld, sobald der steuerpflichtige Erwerbsvorgang (Verpflichtungsgeschäft) verwirklicht worden ist. Das ist der Zeitpunkt, in dem sich die Vertragspartner über Kaufgegenstand und Kaufpreis (z.B. durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) geeinigt haben.
Auf das Erfüllungsgeschäft (Übertragung des Eigentums durch Eintragung in das Grundbuch) kommt es nicht an.
Beispiel
Ein Kaufvertrag über ein inländisches Grundstück wird mit 13. Mai 2023 rechtskräftig abgeschlossen. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt am 5. Oktober 2023. Die Steuerschuld entsteht mit 13. Mai 2023.
Wann entsteht die Steuerschuld bei einer Schenkung?
Bei Schenkungen entsteht die Steuerschuld mit Abschluss des Schenkungsvertrages. Abweichend davon entsteht die Steuerschuld bei einer Schenkung auf den Todesfall erst mit dem Tod der Geschenkgeberin/des Geschenkgebers.
Wann entsteht die Steuerschuld bei Erwerb durch Erbanfall?
Beim Erwerb durch Erbanfall entsteht die Steuerschuld mit dem rechtskräftigen Beschluss über die Einantwortung und beim Erwerb als Vermächtnisnehmerin/Vermächtnisnehmer mit Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts (§ 182 Abs 3 AußStrG "Amtsbestätigung").
Wie wirken sich aufschiebende Bedingungen oder eine Genehmigungspflicht aus?
Es muss unterschieden werden zwischen
- aufschiebenden Bedingungen und
- auflösenden Bedingungen.
Eine aufschiebende Bedingung liegt vor, wenn die Rechtswirkungen des Rechtsgeschäftes erst dann eintreten sollen, wenn die Bedingung erfüllt wird.
Beispiel
Der Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Verkäufer heiratet.
Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig, so entsteht die Steuerschuld erst mit dem Eintritt der Bedingung.
Ein Geschäft ist unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, wenn die Rechtswirkungen des Geschäftes sofort eintreten, aber wieder aufhören, wenn und sobald ein ungewisses Ereignis eintritt.
Beispiel
Das Grundstück wird übertragen, es muss jedoch wieder herausgegeben werden, wenn sich der Übernehmer scheiden lässt.
Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung verhindert das Entstehen der Steuerschuld nicht, jedoch kann nach Eintritt der Bedingung unter bestimmten Voraussetzungen die Rückerstattung der bereits entrichteten Grunderwerbsteuer beantragt werden.
Unterliegt der Erwerbsvorgang einer Genehmigungspflicht (z.B. pflegschafts-, abhandlungs-, grundverkehrsbehördliche Genehmigung), entsteht die Steuerschuld erst mit der Genehmigung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen