Wirtschaftstreuhänder – Berufsanwärter – Änderungsmeldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses, welches die Berufsanwartschaft begründet, der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich mitzuteilen.
Fristen
Die Änderung des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter ist der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich (d.h. binnen drei Tagen) anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (→ KSW)
Rechtsgrundlagen
§ 41 Abs 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft