Verschicken von Waren über den IOSS
Allgemeines
Ist ein Unternehmen zum IOSS registriert, sind seine Einfuhr-Versandhandelsumsätze in jedem Mitgliedstaat der EU von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn der Sachwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt. Die Versteuerung dieser Umsätze erfolgt über den IOSS, wobei sich die Ermittlung der Umsatzsteuer, d.h. insbesondere der Steuersatz, nach dem Recht jenes Mitgliedstaates richtet, in dem die Beförderung der Waren endet (Bestimmungsland).
Damit die Einfuhr von Waren im Rahmen der IOSS Regelung steuerfrei erfolgen kann, muss der Zollanmelder (Post oder Expressdienst) die betreffende IOSS-Nummer in der Zollanmeldung angeben. Die Gültigkeit der IOSS-Nummer wird vom elektronischen Zollsystem automatisiert überprüft. Wird keine oder eine ungültige IOSS-Nummer in der Zollanmeldung angegeben, kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden.
Achtung
Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass seine IOSS-Nummer dem Zollanmelder für die Zollabfertigung in einer Art und Weise zur Verfügung steht, die eine missbräuchliche Verwendung der IOSS-Nummer durch Dritte verhindert.
Das Unternehmen S ist zum IOSS registriert. Am 30. Dezember 2022 bestellt eine österreichische Konsumentin Waren über den Onlineshop von S. Am 5. Jänner 2023 versendet S die Waren aus Südamerika nach Österreich. Die Waren werden in Deutschland eingeführt und von dort weiter an die Konsumentin nach Österreich geliefert. Der Sachwert der Sendung beträgt 80 Euro.
Lösung
S hat den Einfuhr-Versandhandelsumsatz in seiner IOSS Erklärung für den Erklärungszeitraum Dezember 2022 aufzunehmen. S hat bis Ende Jänner Zeit, die Erklärung abzugeben und die Steuer zu bezahlen. Die Regelungen zur Besteuerung richten sich nach österreichischem Recht. In der Erklärung ist Österreich als Mitgliedstaat des Verbrauchs anzugeben und der österreichische Steuersatz anzuwenden. Damit die Einfuhr steuerfrei ist, muss der Zollanmelder die IOSS-Nummer des S in der Zollanmeldung angeben.
IOSS-Nummer
Die Zustellung der IOSS-Nummer erfolgt automatisch, sobald das Finanzamt die Registrierung zum IOSS bestätigt hat. IOSS-Nummern haben das Präfix IM. Anders als die UID-Nummer ist die IOSS-Nummer nicht den Geschäftspartnern mitzuteilen, sondern lediglich für die Zollanmeldung zu verwenden (siehe oben). Es besteht auch keine Möglichkeit, die IOSS-Nummer im MIAS abzufragen.
Achtung
Die IOSS-Nummer sollte nicht weitergegeben werden. Sollte eine unternehmensinterne Mitteilung der IOSS-Nummer aufgrund eines Umsatzes notwendig sein, sollte die Nummer nur auf sicherem Wege mitgeteilt werden. Die IOSS-Nummer sollte nicht per E-Mail verschickt werden. Das Unternehmen hat eine missbräuchliche Verwendung der IOSS-Nummer durch Dritte zu verhindern.
Bei Registrierung über eine IOSS-Vertreterin/einen IOSS-Vertreter wird dieser/diesem für jedes vertretene Unternehmen eine eigene IOSS-Nummer zugestellt. Die IOSS-Nummer sollte ausschließlich dem Unternehmen, dem sie zugeteilt wurde, mitgeteilt werden. Der IOSS-Vertreterin/dem IOSS-Vertreter wird bei ihrer/seiner eigenen Registrierung zusätzlich eine eigene Identifikationsnummer (Präfix: IN) zugestellt, die jedoch lediglich der (technischen) Identifizierung der Vertreterin/des Vertreters dient und nicht für die Einfuhr von Waren verwendet werden kann.
Antrag auf Sperre einer IOSS-Nummer
Grundsätzlich ist es nicht möglich, seine IOSS-Nummer sperren zu lassen. Wenn Sie jedoch feststellen, dass jemand Ihre Nummer missbräuchlich verwendet, wenden Sie sich ehestmöglich an Ihr Finanzamt.
Stilllegung der IOSS-Nummer bei Beendigung oder Ausschluss
Wenn ein Unternehmen die Teilnahme am IOSS beendet oder ausgeschlossen wird, verliert die IOSS-Nummer automatisch nach zwei Wochen ihre Gültigkeit. Wird ein Unternehmen von der Sonderregelung wegen eines Verstoßes ausgeschlossen, wird die Nummer sofort ungültig. Die Nummer wird auch dann ungültig, wenn ein Unternehmen in den IOSS eines anderen Mitgliedstaates wechselt. Diesfalls wird im neuen Mitgliedstaat eine neue IOSS-Nummer vergeben.
In Härtefällen kann die Gültigkeit einer IOSS-Nummer nach einer Beendigung oder einem Ausschluss auf bis zu zwei Monate verlängert werden. Dies kann erforderlich sein, wenn ein Unternehmen Waren vor der Beendigung bzw. dem Ausschluss versendet hat und die Waren aufgrund erheblicher Lieferverzögerungen verspätet beim Zoll ankommen. Hingegen ist eine Verlängerung für Waren, die erst nach der Beendigung bzw. nach dem Ausschluss verschickt wurden, jedenfalls nicht möglich. Ein Antrag auf Verlängerung der IOSS-Nummer ist beim zuständigen Finanzamt einzubringen. Dieser hat u.a. die Bemessungsgrundlage für die ausstehenden Einfuhr-Versandhandelsumsätze, den relevanten IOSS-Erklärungszeitraum sowie Nachweise (u.a. Transportdokumente) zu enthalten, die u.a. belegen, dass die Zahlungsannahme und die Beförderung der Waren bereits vor der Beendigung bzw. vor dem Ausschluss erfolgte.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen