Sonderregelungen - Arbeitszeit Jugendliche

Für Unternehmen gelten die Sonderregelungen zur Arbeitszeit für Jugendliche, wenn sie Jugendliche beschäftigen, die

  • mindestens 15 Jahre alt sind und die Schulpflicht bereits beendet haben und
  • noch nicht 18 Jahre alt sind.

Die Arbeitszeitbestimmungen gelten nicht nur für Arbeitsverhältnisse, sondern auch für sonstige Ausbildungsverhältnisse.

In außergewöhnlichen Fällen gelten nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz für Jugendliche über 16 Jahre folgende Ausnahmen:

  • Die Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit können überschritten werden. Innerhalb von drei Wochen muss ein entsprechender Ausgleich erfolgen.
  • Ruhepausen und tägliche Ruhezeiten können verkürzt werden. Innerhalb von drei Wochen ist eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
  • Die Nachtruhe muss nicht eingehalten werden.

Als außergewöhnliche Fälle gelten Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen und für die keine Erwachsenen zur Verfügung stehen.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss solche Arbeiten unverzüglich der Arbeitsinspektion ( BMAW)  anzeigen.

Für Jugendliche nach dem Bäckereiarbeiter/innengesetz gelten teilweise abweichende Regelungen.

Achtung

Die Beschäftigung von Kindern (Personen, die unter 15 Jahre alt sind oder die Schulpflicht noch nicht beendet haben) ist bis auf wenige Ausnahmen verboten.

Ein Lehrverhältnis kann auch schon nach Vollendung der Schulpflicht eingegangen werden, wenn der Lehrling unter 15 Jahre alt ist. Es gelten jedoch strengere Regelungen bezüglich Arbeitszeit und Ruhezeiten. Für Jugendliche nach dem Bäckereiarbeiter/innengesetz gelten teilweise abweichende Regelungen.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit von Jugendlichen ist grundsätzlich mit acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche begrenzt. Einige abweichende Modelle der Normalarbeitszeit sind auch für Jugendliche zulässig. Die Arbeitszeitgrenzen sind jedoch enger als für Erwachsene.

  • Ungleichmäßige Verteilung
    • Soll die Arbeitszeit am Tag vor Beginn der Wochenfreizeit früher enden, darf die Normalarbeitszeit an den übrigen Arbeitstagen auf bis zu neun Stunden verlängert werden.
  • Fenstertage
    • Soll der Betrieb an Arbeitstagen zwischen einem Feiertag und dem Wochenende (Fenstertage) geschlossen bleiben oder sollen sich einzelne Jugendliche an diesen Tagen frei nehmen können, darf die ausfallende Arbeitszeit auch auf Arbeitstage anderer Arbeitswochen verteilt werden.
    • Der Einarbeitungszeitraum beträgt höchstens sieben Wochen. Durch Betriebsvereinbarung kann dieser Zeitraum auf höchstens 13 Wochen verlängert werden.
    • An den "Mehrarbeitstagen" darf die Normalarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten, in den "Mehrarbeitswochen" 45 Stunden.
  • Durchrechnung der Normalarbeitszeit
    • Durchrechnung der Normalarbeitszeit bedeutet, dass die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen 40 Stunden überschreiten darf und nur im Durchschnitt eingehalten werden muss. Diese Arbeitszeitverteilung muss durch Kollektivvertrag zugelassen werden. Dieser legt auch den Durchrechnungszeitraum fest.
    • In den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes beträgt die Arbeitszeit höchstens 45 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit darf bis zu neun Stunden betragen.
    • Voraussetzung ist, dass auch die Arbeitszeit vergleichbarer Erwachsener durchgerechnet wird und eine abweichende Arbeitszeitregelung für Jugendliche der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist.
  • Passive Reisezeit
    • Durch passive Reisezeit darf die Tagesarbeitszeit von Lehrlingen ab 16 Jahren auf bis zu zehn Stunden verlängert werden.

Unzulässige Arbeitszeitmodelle

Im Unterschied zu Erwachsenen sind für Jugendliche Arbeitszeitverlängerungen in folgenden Fällen nicht zulässig:

  • Vier-Tage-Woche
  • Gleitzeit
  • Arbeitsbereitschaft

Überstunden

Überstunden sind nur für Jugendliche ab 16 Jahren und nur für Vor- und Abschlussarbeiten zulässig. Die Mehrarbeitsleistung ist mit einer halben Stunde pro Tag und mit drei Stunden pro Woche beschränkt. Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent.

Berufsschulbesuch

Lehrlingen ist die Zeit für den Besuch der Berufsschule und für eine Tätigkeit als Schülervertretung freizugeben. Während dieser Zeit muss das Entgelt fortgezahlt werden. Weiters ist die Zeit für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung und von Teilprüfungen freizugeben. Die Unterrichtszeit ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. Dazu zählen auch:

  • Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause
  • Freigegenstände und unverbindliche Übungen bis zu zwei Unterrichtsstunden
  • Bestimmte Schulveranstaltungen
  • Förderunterricht und Förderkurse

Sollen Lehrlinge vor oder nach dem Berufsschulbesuch im Betrieb arbeiten, ist auch die Wegzeit zwischen Berufsschule und Betrieb zu berücksichtigen. Beträgt die Berufsschulzeit mindestens acht Stunden, ist eine Arbeit im Betrieb nicht mehr erlaubt. Für lehrgangsmäßige Berufsschulen gelten besondere Vorschriften.

Ruhepause

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, ist sie durch eine Ruhepause zu unterbrechen. Die Mindestdauer der Ruhepause beträgt 30 Minuten. Sie ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren. Im Unterschied zu Erwachsenen ist eine Teilung oder Verkürzung der Ruhepause nicht zulässig. Das Arbeitsinspektorat kann zusätzliche Pausen anordnen.

Tägliche Ruhezeit

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden einzuhalten. Diese muss innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn abgeschlossen sein.

Nachtarbeit

Jugendliche dürfen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Von dieser Regelung bestehen einige Ausnahmen. So dürfen z.B. Jugendliche ab 16 Jahren im Gastgewerbe und bei bestimmten kulturellen Veranstaltungen bis 23 Uhr und Jugendliche ab 15 Jahren in Backwaren-Erzeugungsbetrieben ab 4 Uhr beschäftigt werden.

Sonn- und Feiertagsruhe

An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht arbeiten. Auch von diesem Verbot gibt es einige Ausnahmen, z.B. für Gastgewerbe, Krankenanstalten und kulturelle Veranstaltungen. Wird von der Ausnahme für das Gastgewerbe Gebrauch gemacht, bestehen besondere Anzeigepflichten. Eine Sonderregelung besteht auch für den Handel am 8. Dezember.

Wochenfreizeit

Jugendlichen ist in der Regel eine Wochenfreizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen zu gewähren, die den Sonntag umfasst und spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnt. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, muss der folgende Montag arbeitsfrei bleiben. Auch von dieser Bestimmung sind Ausnahmen vorgesehen. Eine Sonderregelung besteht auch für den Samstag-Nachmittag im Handel.

Verwaltungsstrafen

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verantwortlich. Übertretungen der Arbeitszeitbestimmungen sind strafbar. Die Verwaltungsstrafe beträgt 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall 218 Euro bis 2.180 Euro.

Die Arbeitsinspektion ( BMAW) ist für die Kontrolle und Einhaltung der Regelungen zuständig.

Zuständige Stelle für Verwaltungsstrafen:

Ausnahmen von bestimmten Verboten 

In außergewöhnlichen Fällen gelten nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz für Jugendliche über 16 Jahre folgende Ausnahmen:

  • Die Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit können überschritten werden. Innerhalb von drei Wochen hat ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen.
  • Ruhepausen und tägliche Ruhezeiten können verkürzt werden. Innerhalb von drei Wochen ist eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
  • Die Nachtruhe muss nicht eingehalten werden.

Als außergewöhnliche Fälle gelten Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen und für die keine Erwachsenen zur Verfügung stehen.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss solche Arbeiten unverzüglich dem Arbeitsinspektion ( BMAW)  anzeigen.

Weiterführende Links

Beschäftigung von Jugendlichen ( BMAW)

Rechtsgrundlagen

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz

Letzte Aktualisierung: 15. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft