Tageszulassungen
Definition
Bei Tageszulassungen handelt es sich um kurzfristige Zulassungen auf eine Fahrzeughändlerin/einen Fahrzeughändler, bei denen die Kraftfahrzeuge nicht auf Straßen des öffentlichen Verkehrs verwendet werden und auch keinem Vorführzweck dienen. Zumeist wird bei diesen Zulassungen kein Kennzeichen ausgegeben, sodass Kraftfahrzeuge mit Tageszulassungen auf öffentlichen Straßen nicht verwendet werden dürfen. Zudem werden auch Kraftfahrzeuge mit Tageszulassungen in der Regel dem Umlaufvermögen zugerechnet.
Grundsätzlich wird bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr in Österreich (im Rahmen einer Tageszulassung) der Tatbestand des § 1 Z 3 lit a NoVAG erfüllt und die Pflicht zur Leistung der NoVA entsteht. Demgegenüber steht jedoch seit 1. Juli 2021 die Befreiung für Tageszulassungen, womit die steuerpflichtige Zulassung nicht steuerbar ist und keine NoVA zu leisten ist.
Seit 1. Juli 2021 besteht für Tageszulassungen gemäß § 3 Abs 1 Z 2 NoVAG eine Befreiungsbestimmung. Die Zulassung auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler darf allerdings nicht länger als drei Monate dauern. Wird dieser Zeitraum überschritten, entsteht die Pflicht zur Leistung der NoVA gemäß § 1 Z 3 NoVAG mit dem Tag der Überschreitung.
Bis 30. Juli 2021 bestand keine Befreiungsbestimmung für Tageszulassungen, womit die NoVA jedenfalls durch die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler bei der Zulassung zu leisten war.
Inanspruchnahme der Befreiung
Die seit 1. Juli 2021 bestehende Befreiung kann ohne weitere Verwaltungsschritte direkt in Anspruch genommen werden. Das Kraftfahrzeug kann somit auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler zugelassen werden, ohne zuvor die NoVA leisten zu müssen, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen.
Für die Inanspruchnahme der Befreiung und die Zulassung eines Kraftfahrzeuges mit einer Tageszulassung muss jedoch unterschieden werden, ob es sich bei der Fahrzeughändlerin/beim Fahrzeughändler um einen Hersteller/Generalimporteur oder eine andere Fahrzeughändlerin/einen anderen Fahrzeughändler handelt.
Werden Kraftfahrzeuge durch den Hersteller oder Generalimporteur auf den Markt gebracht, wird im Zuge der Datenübermittlung an die Genehmigungsdatenbank keine Sperre gesetzt. Werden die Voraussetzungen der Befreiung für Tageszulassungen erfüllt, können die Kraftfahrzeuge auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler zugelassen werden, ohne zuvor die NoVA leisten zu müssen. In diesen Fällen ist kein Antrag beim zuständigen Finanzamt notwendig.
Werden Kraftfahrzeuge hingegen durch eine andere Fahrzeughändlerin/einen anderen Fahrzeughändler auf den inländischen Markt gebracht, muss das Kraftfahrzeug im Zuge der Datenübertragung durch den Generalimporteur in der Genehmigungsdatenbank gesperrt werden. Vor einer Zulassung auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler im Rahmen einer Tageszulassung ist somit eine Freischaltung notwendig. Die Fahrzeughändlerin/der Fahrzeughändler hat beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) einen Antrag auf Freigabe einer Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) in der Genehmigungsdatenbank stellen (Formular Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) – Freigabe/Sperre in der Genehmigungsdatenbank – NoVA 4). Anschließend kann das Kraftfahrzeug im Rahmen einer Tageszulassung auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt werden.
Die Zulassung auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler im Rahmen einer Tageszulassung darf nicht länger als drei Monate dauern. Wird dieser Zeitraum überschritten, entsteht die Pflicht zur Leistung der NoVA gemäß § 1 Z 3 NoVAG mit dem Tag der Überschreitung.
Da § 6 Abs 8 NoVAG auf Tageszulassungen nicht anwendbar ist, wird die NoVA in diesen Fällen anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Überschreitung der Frist berechnet. Bemessungsgrundlage ist der ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelte gemeine Wert des Kraftfahrzeuges. Wird jedoch das Kraftfahrzeug von der Fahrzeughändlerin/vom Fahrzeughändler weiterhin nachweisbar nicht benutzt und kurze Zeit später fremdüblich im Inland verkauft, kann die Bemessungsgrundlage aus dem Verkaufspreis abgeleitet werden. Nichtsdestotrotz hat die Fahrzeughändlerin/der Fahrzeughändler als Abgabenschuldner auch in diesen Fällen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der sie/er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
Wird das Kraftfahrzeug vor dem Verstreichen der dreimonatigen Frist abgemeldet, so entsteht bei Ablauf dieser Frist keine Pflicht zur Leistung der NoVA. Diese entsteht erst gemäß § 1 Z 4 NoVAG, wenn das Kraftfahrzeug in der Folge an eine Endkundin/einen Endkunden geliefert wird.
Wird ein Kraftfahrzeug mit Tageszulassung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Zulassung verkauft, tritt nach § 1 Z 4 NoVAG im Zuge der Lieferung die Pflicht zur Leistung der NoVA ein. Die NoVA wird in diesen Fällen von der Käuferin/vom Käufer an die liefernde Unternehmerin/den liefernden Unternehmer (Fahrzeughändlerin/Fahrzeughändler) geleistet, welcher sie an das zuständige Finanzamt (→ BMF) abführt.
Nähere Informationen zur Abfuhrverpflichtung, zur Bemessungsgrundlage und zum relevanten Steuersatz im Falle der Lieferung von zuvor befreiten Kraftfahrzeugen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Wird das Kraftfahrzeug mit Tageszulassung innerhalb von drei Monaten nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert, tritt auch hier grundsätzlich nach § 1 Z 4 NoVAG im Zuge der Lieferung die Pflicht zur Leistung der NoVA ein, welcher jedoch der Befreiungstatbestand der Ausfuhrlieferung gemäß § 3 Abs 2 Z 1 NoVAG gegenübersteht.
Der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG wird auch dann erfüllt, wenn ein Kraftfahrzeug mit Tageszulassung aus dem Unternehmensbereich genommen wird (Eigenverbrauch durch Entnahme iSd § 3 Abs 2 UStG) oder anderen Zwecken innerhalb des Unternehmensbereichs gewidmet wird (Nutzungsänderung).
Nähere Informationen zur Abfuhrverpflichtung, zur Bemessungsgrundlage und zum relevanten Steuersatz im Falle von Eigenverbrauch oder Nutzungsänderung finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen