Strahlenschutz – Zulassung von Verbraucherprodukten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei Verbraucherprodukten im Sinne des Strahlenschutzrechts handelt es sich um Produkte, die
- absichtlich radioaktive Stoffe beinhalten oder
- ionisierende Strahlung erzeugen.
Die Exposition durch die Verbraucherprodukte muss so gering sein, dass keine Bedenken hinsichtlich des Strahlenschutzes für Verwenderinnen/Verwender bestehen.
Beispiel
Beispiele für solche Verbraucherprodukte sind thoriumhaltige Produkte wie Schleifscheiben, Schweißelektroden oder Glühstrümpfe, Produkte mit Tritium als Leuchtmittel (Uhren, Kompasse etc.) oder Ionisationsrauchmelder bzw. Testquellen für Rauchmelder.
Für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten in Österreich wird eine Zulassung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) benötigt.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die Verbraucherprodukte in Österreich in Verkehr bringen wollen
Voraussetzungen
- Die Verwendung des Verbraucherprodukts muss gerechtfertigt ist.
- Außerdem dürfen hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen, keine Bedenken bestehen.
- Es muss außerdem sichergestellt sein, dass Expositionen bei bestimmungsgemäßer Verwendung sowie die Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder unfallbedingter Expositionen und deren jeweiligen Folgen so gering wie möglich sind.
- Bei und nach der Verwendung des Verbraucherprodukts dürfen aus Strahlenschutzgründen keine Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sein.
- Das Verbraucherprodukt muss angemessen gekennzeichnet sein und es müssen Informationen für die bestimmungsgemäße Verwendung vorliegen.
Hinweis
Die höchstzulässige Dosisleistung beträgt unter bestimmungsgemäßer Verwendung im Abstand von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche des Produktes ein Mikrosievert pro Stunde (vgl. § 20 Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV).
Enthält das Produkt einen radioaktiven Stoff, muss die Aktivität kleiner oder gleich der Freigrenze gemäß Anlage 1 Abschnitt D AllgStrSchV sein. Bei mehreren enthaltenen radioaktiven Stoffen ist die Quotientenregel gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AllgStrSchV anzuwenden.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
Das Zulassungsverfahren erfolgt auf schriftlichen Antrag des Unternehmens bei der zuständigen Stelle. Der Antrag hat alle Unterlagen zu enthalten, die der zuständigen Stelle die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen als Verbraucherprodukt gegeben sind.
Nach positivem Abschluss der Prüfung erlässt die zuständige Stelle einen Zulassungsbescheid. Die Frist beginnt erst zu laufen, sobald der Antrag vollständig eingebracht ist. Der Zulassungsbescheid enthält unter anderem auch Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnung und der mitzuliefernden Informationen für die bestimmungsgemäße Verwendung des Verbraucherprodukts.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Zulassung eines Verbraucherprodukts müssen Unterlagen beigelegt werden, aus denen folgende Informationen hervorgehen:
- die bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts
- die technischen Eigenschaften des Produkts
- bei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten:
- enthaltene Radionuklide und deren Aktivität
- Angaben zu deren Einbettung
- Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produkts relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistung in einer Entfernung von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche
- Dosen, denen Personen ausgesetzt sind, die das Produkt regelmäßig verwenden
- Angaben zur Kennzeichnung und zur bestimmungsgemäßen Verwendung
- alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen
- allfällige Zulassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten
Hinweis
Falls das Produkt bereits in mindestens einem anderen EU-Mitgliedstaat für die Inverkehrbringung als Verbraucherprodukt zugelassen ist, vereinfacht sich das Verfahren für die Zulassung in Österreich deutlich. Übermitteln Sie in diesem Fall bitte den Zulassungsbescheid bzw. die Zulassungsbescheide samt Beilagen (in deutscher oder englischer Sprache).
Rechtsgrundlagen
- § 32 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
- §§ 19, 20 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
- Freigrenze: Anlage 1 Abschnitt D Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
- Quotientenregel: § 7 Abs 1 Z 2 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie