Bagatellgrenze 1.100 Euro und Abschreibung geringwertiger Trennstücke
Beträgt die Bemessungsgrundlage nicht mehr als 1.100 Euro, ist der Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei einem Erwerbsvorgang gemäß § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) gilt die Befreiung, wenn die Bemessungsgrundlage nicht mehr als 2.000 Euro beträgt.
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
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