Welche Umsätze können über den EU-OSS erklärt werden?
Hinweis
Der EU-OSS kann erst für Umsätze ab 1. Juli 2021 verwendet werden.
Welche Umsätze können österreichische Unternehmen und andere EU-Unternehmen über den EU-OSS erklären?
Dienstleistungen, die an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer in einem Mitgliedstaat erbracht werden, können über den EU-OSS erklärt werden. Dies gilt zwar grundsätzlich für jede Art von Dienstleistung an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer (z.B. kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche oder unterhaltende Dienstleistungen, Personenbeförderungsleistungen oder der Verkauf von Apps oder anderen digitalen Produkten per Download). Es können jedoch nur jene Dienstleistungen über den EU-OSS erklärt werden, die in einem Mitgliedstaat erbracht werden, in dem das Unternehmen, das die Dienstleistung erbringt, nicht niedergelassen ist. Das heißt, das Unternehmen darf weder seinen Sitz, noch eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat haben. Dienstleistungen, die nach der generellen Leistungsortregel am Unternehmerort steuerbar sind (z.B. Beratungsleistungen), können daher nicht über den EU-OSS erklärt werden. Die Umsatzsteuer für Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat erbracht werden, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ist nach dem dort geltenden Recht – außerhalb des EU-OSS – zu erklären.
Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze können ebenfalls über den EU-OSS erklärt werden. Solche Umsätze können auch dann über den EU-OSS erklärt werden, wenn das liefernde Unternehmen in jenem Mitgliedstaat einen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, in dem der innergemeinschaftliche Versandhandelsumsatz ausgeführt wird.
Lieferungen einer Plattform, für die die Plattform nach § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 Steuerschuldnerin ist, kann die Plattform über den EU-OSS erklären. Dies gilt auch dann, wenn der Beginn und das Ende der Lieferung im selben Mitgliedstaat liegen.
Hinweis
Erbringt ein zum EU-OSS registriertes Unternehmen auch Umsätze, die nicht über den EU-OSS erklärt werden können, hat es diese Umsätze im herkömmlichen Wege (UVA und Veranlagungsverfahren) zu erklären.
Die Unternehmerin U betreibt ihr Unternehmen in Österreich und beliefert von dort Konsumenten in Österreich und in anderen EU-Mitgliedstaaten mit Waren.
Lösung:
Wenn U zum EU-OSS registriert ist, hat sie die Umsatzsteuer für ihre innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze über diesen zu erklären. Eine Registrierung in den anderen EU-Mitgliedstaaten ist hinsichtlich dieser Umsätze nicht notwendig. Zusätzlich zur EU-OSS-Erklärung hat U jene Lieferungen, die nur innerhalb von Österreich ausgeführt werden und daher nicht über den EU-OSS erklärt werden können, im herkömmlichen Wege (UVA) zu erklären.
Welche Umsätze können Drittlandsunternehmen über den EU-OSS erklären?
Drittlandsunternehmen, die weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in der EU haben, können nur innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und bestimmte Lieferungen als Plattform über den EU-OSS erklären. Erbringt ein Drittlandsunternehmen Dienstleistungen innerhalb der EU, können diese jedoch gegebenenfalls über den Nicht-EU-OSS erklärt werden.
Kann der EU-OSS auch nur für Dienstleistungen oder nur für bestimmte Länder verwendet werden?
Entscheidet sich ein Unternehmen für die Verwendung des EU-OSS, sind alle unter diese Regelung fallenden Umsätze über dieses Portal zu erklären. Es besteht nicht die Möglichkeit, z.B. Dienstleistungen an Nichtunternehmen über den EU-OSS und gleichzeitig innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze im herkömmlichen Wege (UVA und Veranlagungsverfahren) zu erklären. Zudem besteht auch nicht die Möglichkeit die Nutzung des EU-OSS auf bestimmte Länder zu begrenzen.
Ein österreichisches Unternehmen hat innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze sowie sonstige Leistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer in Deutschland und Frankreich. In Deutschland hat das österreichische Unternehmen eine Betriebsstätte. In Frankreich hat das Unternehmen keine Betriebsstätte.
Lösung für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
Wenn sich das Unternehmen für die Nutzung des EU-OSS entscheidet, ist die Umsatzsteuer für die innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze nach Deutschland und Frankreich über den EU-OSS zu erklären und zu entrichten.
Lösung für Dienstleistungen
Die Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer in Frankreich sind ebenfalls über den EU-OSS zu erklären. Die Dienstleistungen nach Deutschland können nicht über den EU-OSS erklärt werden, weil dort eine Betriebsstätte besteht. Die Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer für die Dienstleistungen in Deutschland richtet sich nach deutschem Recht.
Können auch rein inländische Lieferungen über den EU-OSS erklärt werden?
Rein innerstaatliche Lieferungen können nicht über den EU-OSS erklärt werden. Diese Umsätze sind im herkömmlichen Verfahren zu erklären (UVA und Veranlagungsverfahren). Eine Ausnahme besteht nur für Plattformen, die gemäß § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 zur Steuerschuldnerin fingiert werden (siehe oben).
Können auch Lieferungen aus einem Drittland an Nichtunternehmer in der EU über den EU-OSS erklärt werden?
Nein. Versandhandelsumsätze, bei denen die Waren aus einem Drittland an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer in der EU geliefert werden (Einfuhr-Versandhandel), können jedoch über den IOSS erklärt werden.
Kann die Umsatzsteuer für Leistungen und Lieferungen in einen Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen für umsatzsteuerliche Zwecke registriert ist, über den EU-OSS erklärt werden?
Eine Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat ist nicht schädlich. Unternehmen, die zum EU-OSS registriert sind, haben auch dann die Umsatzsteuer für die unter die Regelung für den EU-OSS fallenden Umsätze über diesen zu erklären und zu entrichten, wenn sie im Mitgliedstaat des Verbrauchs zur Umsatzsteuer registriert sind.
Ein österreichisches Unternehmen, das den EU-OSS verwendet, erbringt eine Dienstleistung an einen Nichtunternehmer in der Slowakei. Das Unternehmen ist in der Slowakei zwar für umsatzsteuerliche Zwecke registriert und hat auch eine slowakische UID-Nummer, verfügt aber in der Slowakei über keine Betriebsstätte. Die Umsätze sind in die EU-OSS-Erklärung aufzunehmen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen