Arzneimittel – Fach- und Gebrauchsinformation
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Arzneispezialitäten, die gemäß Arzneimittelgesetz der Zulassung beziehungsweise der Registrierung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn deren Handelspackung eine Gebrauchsinformation enthält.
Soweit es sich bei oben genannten Arzneispezialitäten nicht um apothekeneigene Arzneispezialitäten oder Arzneispezialitäten gemäß § 9c Arzneimittelgesetz handelt, ist den zur Anwendung und Abgabe berechtigten Personen eine Fachinformation in deutscher Sprache zugänglich zu machen.
Die Angaben, die eine Fach- beziehungsweise eine Gebrauchsinformation beinhalten muss, finden sich in §§ 15 und 16 Arzneimittelgesetz.
Betroffene Unternehmen
Pharmaunternehmen
Zuständige Stelle
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (→ BASG)
Rechtsgrundlagen
§§ 7, 9c, 11, 12, 15 und 16 Arzneimittelgesetz (AMG)
Experteninformation
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (→ BASG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz