Kommunalsteuererklärung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Kommunalsteuererklärung muss nach Ablauf des Kalenderjahres bis spätestens 31. März des Folgejahres über FinanzOnline übermittelt werden. Die Unternehmerin/der Unternehmer muss die Kommunalsteuer für jeden Kalendermonat selbst berechnen und bis zum 15. des Folgemonats an die erhebungsberechtigte Gemeinde entrichten.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
- Lohnzahlungen an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer (Zahlungen an freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführerinnen/Gesellschafter-Geschäftsführer) gewährt,
- Gestellungsentgelte an ausländische Arbeitskräfteüberlasserinnen/ausländische Arbeitskräfteüberlasser gezahlt oder
- Aktivbezüge an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ersetzt worden sind.
Weiters hat die Unternehmerin/der Unternehmer der zuständigen Gemeinde für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Jahressteuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben. Bei Betriebsende einer einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde ist die Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Schließung der Betriebsstätte abzugeben.
Hinweis
Erweist sich die Selbstberechnung der Unternehmerin/des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.
Betroffene Unternehmen
Zu den betroffenen Unternehmen zählen jene, die Arbeitslöhne an Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte gewähren.
Dabei sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer:
- Personen, die in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis stehen
- Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
- Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerinnen/Gesellschafter-Geschäftsführer
- Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden
Unternehmerinnen/Unternehmer im Sinne des Kommunalsteuergesetzes sind jene, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben. Körperschaften öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Wer weiters Unternehmerin/Unternehmer ist, ist im § 3 Kommunalsteuergesetz 1993 geregelt.
Voraussetzungen
Siehe Allgemeine Informationen
Fristen
- Entrichtung der Kommunalsteuer: bis zum 15. des Folgemonats
Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausbezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar des Folgejahres zu entrichten. - Kommunalsteuererklärung: bis zum 31. März des Folgejahres; bei Schließung der Betriebsstätte binnen eines Monats ab Schließung.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte befindet
- In Statutarstädten: der Magistrat, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte befindet
- In Wien:
- Kontoführende Stelle: Buchhaltungsabteilung/Rechnungs- und Abgabenwesen (Magistratsabteilung 6)
- Kontakt für rechtliche Fragen: Rechnungs- und Abgabenwesen (Magistratsabteilung 6)
Verfahrensablauf
Bei der Entrichtung der Kommunalsteuer bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde ist kein Formular einzureichen.
Kommunalsteuererklärung
Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. In diesem Fall hat eine Unternehmerin/ein Unternehmer mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden nur mehr eine Kommunalsteuererklärung zu übermitteln.
Ist der Unternehmerin/dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Auch diese Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten; eine Aufgliederung nach Monaten ist nicht erforderlich. In diesem Fall hat eine Unternehmerin/ein Unternehmer mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden das gleiche amtliche Formular den jeweiligen Gemeinden zu übermitteln.
Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist eine Steuererklärung innerhalb eines Monats ab Schließung abzugeben; diese Frist ist somit dann nicht bedeutsam, wenn das Unternehmen in der Gemeinde weiterhin noch eine oder mehrere Betriebsstätten unterhält.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993)
Experteninformation
Information zum Kommunalsteuergesetz 1993 (→ BMF)
Zum Formular
- Kommunalsteuererklärung (KommSt 1)
- Kommunalsteuer - Bemessungsgrundlagen für sämtliche Betriebsstättengemeinden im Bundesgebiet (KommSt 1a)
- Kommunalsteuererklärung im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte (KommSt 2)
- FinanzOnline (→ BMF)
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen