Gefährliche Chemikalien – Einstufungs-, Verpackungs-, Kennzeichnungspflichten, Einstufungsdaten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Jede Person, die gefährliche Stoffe oder Gemische herstellt, importiert oder sonst in Österreich vertreibt, hat sich über die gefährlichen Eigenschaften dieser Produkte zu informieren.
Unternehmen, die solche Produkte auf den Markt bringen, sind verpflichtet, diese entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Diese Verpflichtungen haben den Sinn, dass die Nutzerinnen/Nutzer solcher Produkte über die davon ausgehenden Gefahren Bescheid wissen.
Unternehmen sind weiters verpflichtet, den Chemikalieninspektorinnen/den Chemikalieninspektoren der Bundesländer die erforderlichen Daten und Auskünfte zur Einhaltung dieser Vorschriften zu geben.
Harmonisierte Informationen für gesundheitliche Notversorgung
Importeure und nachgeschaltete Anwenderinnen/Anwender, die Gemische in Verkehr bringen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich einzustufen sind, müssen vor dem Inverkehrbringen Informationen für die gesundheitliche Notversorgung bereitstellen.
Sofern es sich um Gemische zur Verwendung durch Verbraucherinnen/Verbraucher oder zur gewerblichen Verwendung handelt, erfolgt eine harmonisierte Meldung an die PCN-Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Zusätzlich ist ein eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI) an den Gebinden anzubringen.
Betroffene Unternehmen
Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die gefährliche Stoffe oder Gemische in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.
Zuständige Stelle
- Ämter der Landesregierungen
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Erforderliche Unterlagen
Prüfdaten und Testergebnisse
Zusätzliche Informationen
Nähere Regelungen zum UFI (inklusive Kennzeichnung) entnehmen Sie Art 25 Abs 7, Art 29 sowie Anhang VIII der CLP-Verordnung (§ 54 Chemikaliengesetz, Art 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-Verordnung).
Informationen zu REACH und CLP bietet Ihnen der österreichische REACH-Helpdesk (→ REACH-Helpdesk).
Rechtsgrundlagen
- §§ 19, 21, 22, 23, 24, 25, 39 Abs 2, 54 Chemikaliengesetz (ChemG)
- EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)
Experteninformation
Einstufungs- und Kennzeichnungsregister für chemische Stoffe (→ ECHA)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie