Kompostherstellung/-import – Aufzeichnungen

Allgemeine Informationen

Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen Aufzeichnungen führen über:

  • Art, Menge, Herkunft der übernommenen Abfälle
  • Kompostchargenbezeichnung
  • Verwendete Abfälle und Zuschlagsstoffe
  • Abgetrennte Anteile bei der Kompostierung
  • Seuchenhygienische Beurteilung
  • Fertigen Kompost
  • Abnehmerinnen/Abnehmer der Komposte

Achtung

Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen weiters fortlaufende Aufzeichnungen über die an Abnehmerinnen/Abnehmer abgegebenen Komposte führen.

Fristen

Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise und Unterlagen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie