Kompostherstellung/-import – Aufzeichnungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen Aufzeichnungen führen über:
- Art, Menge, Herkunft der übernommenen Abfälle
- Kompostchargenbezeichnung
- Verwendete Abfälle und Zuschlagsstoffe
- Abgetrennte Anteile bei der Kompostierung
- Seuchenhygienische Beurteilung
- Fertigen Kompost
- Abnehmerinnen/Abnehmer der Komposte
Achtung
Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen weiters fortlaufende Aufzeichnungen über die an Abnehmerinnen/Abnehmer abgegebenen Komposte führen.
Fristen
Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise und Unterlagen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- §§ 9, 11 Abs 5 und Anlage 6 Kompostverordnung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie