Deponieerrichtung

Allgemeine Informationen

Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber muss die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts der zuständigen Stelle anzeigen.

Betroffene Unternehmen

Deponieinhaberinnen/Deponieinhaber

Voraussetzungen

Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber darf erst nach einer positiven Überprüfung durch die zuständige Stelle Abfälle in die Deponie einbringen. Sie/er muss den jeweiligen Stand der Technik einhalten.

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

§ 61 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie