Deponieerrichtung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber muss die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts der zuständigen Stelle anzeigen.
Betroffene Unternehmen
Deponieinhaberinnen/Deponieinhaber
Voraussetzungen
Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber darf erst nach einer positiven Überprüfung durch die zuständige Stelle Abfälle in die Deponie einbringen. Sie/er muss den jeweiligen Stand der Technik einhalten.
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
§ 61 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie