Lebensmittelsicherheit – Arzneimittel

Allgemeine Informationen

Tierärztinnen/Tierärzte müssen fortlaufend über ihre Tätigkeit in tierhaltenden Betrieben Aufzeichnungen führen. Die behandelnden Tierärztinnen/Tierärzte müssen den Tierhalterinnen/Tierhaltern, Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhabern bzw. Produzentinnen/Produzenten bei der Verschreibung, Verabreichung oder Abgabe von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die einzuhaltende Wartezeit informieren.

Tierhalterinnen/Tierhalter, Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber, Produzentinnen/Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur sowie Imkerinnen/Imker sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht von der Tierärztin/vom Tierarzt durchgeführt wurde.

Betroffene Unternehmen

  • Tierärztinnen/Tierärzte
  • Tierhalterinnen/Tierhalter
  • Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber
  • Produzentinnen/Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur
  • Imkerinnen/Imker

Fristen

Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen sind noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen.

Zuständige Stelle

Für die Aufzeichnungen sind die Tierhalterinnen/Tierhalter selbst bzw. die behandelnden Tierärztinnen/Tierärzte verantwortlich.

Etwaige Kontrollen erfolgen durch amtliche Tierärztinnen/amtliche Tierärzte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der/dem jeweiligen Landeshauptfrau/Landeshauptmann unterstellt sind.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Aufzeichnungen an.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz