Lebensmittelsicherheit – Arzneimittel
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Tierärztinnen/Tierärzte müssen fortlaufend über ihre Tätigkeit in tierhaltenden Betrieben Aufzeichnungen führen. Die behandelnden Tierärztinnen/Tierärzte müssen den Tierhalterinnen/Tierhaltern, Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhabern bzw. Produzentinnen/Produzenten bei der Verschreibung, Verabreichung oder Abgabe von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die einzuhaltende Wartezeit informieren.
Tierhalterinnen/Tierhalter, Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber, Produzentinnen/Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur sowie Imkerinnen/Imker sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht von der Tierärztin/vom Tierarzt durchgeführt wurde.
Betroffene Unternehmen
- Tierärztinnen/Tierärzte
- Tierhalterinnen/Tierhalter
- Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber
- Produzentinnen/Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur
- Imkerinnen/Imker
Fristen
Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen sind noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen.
Zuständige Stelle
Für die Aufzeichnungen sind die Tierhalterinnen/Tierhalter selbst bzw. die behandelnden Tierärztinnen/Tierärzte verantwortlich.
Etwaige Kontrollen erfolgen durch amtliche Tierärztinnen/amtliche Tierärzte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der/dem jeweiligen Landeshauptfrau/Landeshauptmann unterstellt sind.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Aufzeichnungen an.
Rechtsgrundlagen
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
- Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
- Rückstandskontrollverordnung (RückstkontrollV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz