Rauchverbote bzw. Nichtraucherschutz in Hotels und Beherbergungsbetrieben (mit oder ohne Gastronomieangebot)

In Hotels und in Beherbergungsbetrieben gibt es in Hinblick auf Rauchverbote unterschiedliche Regelungen für

  • reine Beherbergungsbetriebe (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomisches Angebot) und
  • Mischbetriebe (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

Reine Beherbergungsbetriebe

In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherinnenraum/Raucherraum eingerichtet werden, wenn

  • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
  • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
  • im fraglichen Raum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

Mischbetriebe (Hotels mit Gastronomieangebot)

In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen etc., die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten. Dies gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie beispielsweise Garderoben, Sanitärräume, Gänge.

Weitere Informationen zum Nichtraucherschutz und zu Rauchverboten finden sich auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlage

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz