Zahlung vom Sozialversicherungsbeitrag

Allgemeine Informationen

Der Sozialversicherungsbeitrag umfasst die Beiträge an die Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung etc. Er wird in der Regel zwischen dienstnehmender Person und dienstgebender Person aufgeteilt. Erstere hat keinen Beitrag zur Unfallversicherung zu leisten – diesen bezahlt die dienstgebende Person

Sowohl den Dienstnehmeranteil als auch den Dienstgeberanteil muss die/der Dienstgebende für alle Beschäftigten an den Krankenversicherungsträger überweisen.

Die Krankenversicherung hebt für Unfallversicherung, Pensionsversicherung und andere Stellen die Beiträge und Umlagen ein und leitet diese an die zuständige Stelle weiter.

Die Anteilshöhe der/des Dienstnehmenden (bei einer Angestellten beispielsweise ca. 18 Prozent vom Bruttogehalt insgesamt) und der/des Dienstgebenden (für eine Angestellte beispielsweise ca. 23 Prozent von deren Bruttogehalt) richtet sich nach der Beitragsgrundlage (Bruttolohn bzw. -gehalt) und dem entsprechenden Beitragssatz (DG-Anteil der Arbeitslosenversicherung: 3 % + DN-Anteil der Arbeitslosenversicherung: 3 % = Arbeitslosenversicherungbeitragssatz gesamt: 6 %).

Beiträge müssen nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage (monatlich 6.060 Euro fürs Jahr 2024) entrichtet werden.

Betroffene Unternehmen

jede Dienstgeberin/jeder Dienstgeber

Voraussetzungen

Beschäftigung von Personal

Fristen

Sowohl Dienstgeberanteil als auch Dienstnehmeranteil ist spätestens bis zum 15. des Folgemonats (Sozialversicherungsbeiträge für den Juni bspw. spätestens bis zum 15. Juli) gesammelt für alle Beschäftigten an den Krankenversicherungsträger zu überweisen.

Zuständige Stelle

Die Überweisung hat beim zuständigen Krankenversicherungsträger ( Dachverband der Sozialversicherungsträger) zu erfolgen.

Verfahrensablauf

Dienstgebende müssen deren Anteil zur Sozialversicherung (lohnabhängige Abgabe) selbst berechnen (etwa mithilfe entsprechender Software, Lohnnebenkostenrechnern). Außerdem sind Dienstgebende verpflichtet, den Dienstnehmeranteil zu berechnen und vom Lohn bzw. Gehalt der Beschäftigten einzubehalten.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Alle Anträge etc. können in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten eingebracht werden.

Rechtsgrundlagen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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