Tierseuchen – Kennzeichnungspflichten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Halterinnen/Halter von Schweinen, Schafen und Ziegen müssen dafür zu sorgen, dass die Schweine, Schafe und Ziegen, für die sie verantwortlich sind, nach den Bestimmungen der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung gekennzeichnet sind. Ziel der Kennzeichnung ist die Rückverfolgbarkeit von Tieren und tierischen Produkten im Rahmen der Lebensmittelerzeugung und im Fall des Auftretens von Tierseuchen.
Betroffene Unternehmen
jede Halterin/jeder Halter von Schweinen, Schafen oder Ziegen
Voraussetzungen
Haltung, wenn auch nur vorübergehend, von
- Schwein: ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;
- Schaf: ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;
- Ziege: ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;
Ausnahme: für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortliche Personen
Fristen
Für Schafe und Ziegen ist die Kennzeichnung
- innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum,
- jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder
- anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder
- auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt vorgeschrieben.
Für Schweine gilt, dass die Tiere
- jedenfalls vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder
- auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt dauerhaft zu kennzeichnen sind.
Vor der Verbringung zur Schlachtstätte sind Schweine, die länger als 30 Tage in einem österreichischen Betrieb gehalten werden, mittels Tätowierstempel zu kennzeichnen.
Zuständige Stelle
besondere Bundesorgane, wie der Agrarmarkt Austria (→ AMA), als Kontrolleurinnen
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen Kosten für die Kennzeichen und die Anbringung der Kennzeichnung an.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2016/429 samt delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen
- Veterinärrechtsnovelle
- Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO)
- Tierseuchengesetz (TSG)
Experteninformation
Liste der Ohrmarkenvergabestellen für Schafe und Ziegen (→ Statistik Austria)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz