Rechte des Unternehmers
Unternehmerinnen/Unternehmern stehen folgende Rechte zu:
- Recht auf Akteneinsicht
- Anspruch auf Rechtsbelehrung
- Recht auf Parteiengehör
- Anspruch auf ein faires Verfahren
- Recht auf verbindliche Rechtsauskünfte – Auskunftsbescheid
- Recht, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen
- Recht, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen
- Recht, einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zu stellen, eine sogenannte "Säumnisbeschwerde"
Nicht jedes Unternehmen beauftragt eine berufsbefugte Parteienvertreterin/einen berufsbefugten Parteienvertreter damit, seine Rechte wahrzunehmen.
Auf Verlangen hat das Finanzamt der/dem nicht vertretenen Abgabepflichtigen die Anleitungen zu erteilen, die nötig sind, um ihre/seine Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Der Anspruch auf Rechtsbelehrung beinhaltet nur Fragen des Verfahrens. Rechtsauskünfte, wie ein bestimmter Sachverhalt steuerlich zu würdigen ist bzw. welche abgabenrechtlichen Konsequenzen ein gewisses Verhalten nach sich zieht, muss das Finanzamt nicht geben.
Rechtsgrundlagen
§ 113 Bundesabgabenordnung (BAO)
Apropos Rechtsauskunft: Unternehmen haben das Recht, ihre steuerliche Vertretung selbst zu wählen! Immer wieder werden jedoch auch Namen solcher Personen bekannt, die keine Vertretungsbefugnis haben. Als "steuerliche Vertreterin"/"steuerlicher Vertreter" akzeptiert das Finanzamt nur berufsbefugte Parteienvertreterinnen/berufsbefugte Parteienvertreter. Das sind in erster Linie Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare sowie mit eingeschränktem Berechtigungsumfang auch andere Berufsgruppen, insbesondere Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter. Falls das Unternehmen seiner steuerlichen Vertretung eine Vollmacht erteilt, ist für das Finanzamt auch der Umfang der Vollmacht von Bedeutung. Vor allem wenn es darum geht, ob behördliche Schriftstücke an die "steuerliche Vertreterin"/den "steuerlichen Vertreter" zugestellt werden sollen (Zustellvollmacht) oder eine Berechtigung zur Disposition über Steuerguthaben und zum Empfang von Geldbeträgen besteht (Geld-, Kassenvollmacht).
Im Rahmen eines Abgabenverfahrens ist in jedem Stadium unbedingt das Parteiengehör zu wahren. Andernfalls kann der Verwaltungsakt wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Das Unternehmen hat das Recht, sich zu den Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamts zu äußern. Bevor ein abschließender Bescheid ergeht, ist das Unternehmen von den durchgeführten Beweisen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen, damit es dazu Stellung nehmen kann.
Das Finanzamt hat die Aufgabe, Angaben der/des Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände (z.B. Akteninhalte) auch zu ihren/seinen Gunsten zu prüfen und zu würdigen. Beispielsweise muss ein etwaiger Verlustabzug von Amts wegen berücksichtigt werden. Ein Antrag der/des Abgabepflichtigen ist nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen
- § 115 Abs 2 und 3 Bundesabgabenordnung (BAO)
- Verlustabzug: § 18 Abs 6 Einkommensteuergesetz (EStG)
Es ist möglich, schriftliche, kostenpflichtige Anträge über die abgabenrechtliche Beurteilung von Sachverhalten, die im Zeitpunkt des Antrags noch nicht verwirklicht sind, an das zuständige Finanzamt zu stellen. Voraussetzung ist, dass hinsichtlich der erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse zur Auskunftserteilung besteht. Außerdem muss es sich um Rechtsfragen im Zusammenhang mit
- Umgründungen,
- Unternehmensgruppen,
- dem internationalen Steuerrecht,
- dem Umsatzsteuerrecht oder
- dem Vorliegen von Missbrauch
handeln. Die Finanzämter erlassen dann über schriftlichen Antrag zu den genannten Themenbereichen verbindliche Auskunftsbescheide. Diese Regelung – auch unter advance ruling bekannt – soll zu mehr Rechtssicherheit führen und auch eine Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreichs bewirken.
Rechtsgrundlagen
§§ 22, 118 Bundesabgabenordnung (BAO)
Weitere Anlaufstellen
Rechtsgrundlagen
- Akteneinsicht: § 90 Bundesabgabenordnung (BAO)
- Säumnisbeschwerde: § 284 BAO
- Wiederaufnahme des Verfahrens: § 303 Abs 1 BAO
- Wiedereinsetzung: § 308 BAO
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen