Geschäftsführung - Bestellung/Abberufung
Die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sind das geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie führen die Geschäfte der Gesellschaft einerseits im Innenverhältnis und vertreten andererseits die Gesellschaft nach außen. Bei Kapitalgesellschaften können auch Personen, die nicht Gesellschafterinnen/Gesellschafter sind, zu Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern bestellt werden.
Zu Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern können nur natürliche Personen bestellt werden. Eine besondere Qualifikation ist nicht Voraussetzung, sie müssen lediglich voll handlungsfähig sein.
Die Bestellung zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin/zum handelsrechtlichen Geschäftsführer erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterinnen/Gesellschafter oder kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, wenn diese Gesellschafterin/dieser Gesellschafter ist. Die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sind zum Firmenbuch anzumelden. Sie müssen zudem eine Musterzeichnung beim Firmenbuchgericht hinterlegen.
Fehlt die Geschäftsführung oder hat keine der Geschäftsführerinnen/keiner der Geschäftsführer ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat die Gesellschaft bei Gericht für diese Zeit einen Antrag auf Bestellung einer Notgeschäftsführerin/eines Notgeschäftsführers zu stellen.
Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer durch Beschluss
Die Bestellung zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer kann durch Beschluss der Gesellschafterinnen/Gesellschafter jederzeit widerrufen werden. Dies hat keinen Einfluss auf Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Erfolgt die Bestellung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag, kann die Zulässigkeit des Widerrufes auf wichtige Gründe beschränkt werden. In diesem Fall ist der Widerruf der Bestellung wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit, insbesondere auch über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, rechtskräftig entschieden ist.
Entzug der Geschäftsführungsbefugnis mittels Klage
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann einer geschäftsführenden Gesellschafterin/einem geschäftsführenden Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung mittels Klage aller übrigen Gesellschafterinnen/Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Auch Fremdgeschäftsführerinnen/Fremdgeschäftsführer können aus wichtigem Grund gerichtlich abberufen werden.
Jene Gesellschafterinnen/Gesellschafter, die nicht für die Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers gestimmt haben, können auf Zustimmung geklagt werden.
Das Gericht kann der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einstweilige Verfügung untersagen. Dazu muss dem Gericht glaubhaft gemacht werden, dass der Gesellschaft ein unwiederbringlicher Nachteil droht.
Firmenbuch – Abberufung bzw. Rücktritt des Geschäftsführers einer GmbH
Wird eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer abberufen oder tritt diese/dieser zurück, ist dies von dieser/diesem oder von der neuen Geschäftsführerin/dem neuen Geschäftsführer dem Firmenbuchgericht zu melden. Informationen zu den Themen "Firmenbuch – Verpflichtende Eintragungen" und "Firmenbuch – Eintragung Kapitalgesellschaften – GmbH, AG" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Bei der Abberufung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers wird die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom Firmenbuchgericht über die Löschung der Person als Geschäftsführerin/Geschäftsführer benachrichtigt.
Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zur/zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- Grobe Pflichtverletzung
- Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
- Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, außer das Vertrauen wurde aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen
Die Abberufung ist wirksam, bis rechtskräftig entschieden wurde, dass sie unwirksam ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden davon nicht berührt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 17 GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- § 22 Firmenbuchgesetz (FBG)
- § 75 Abs 4 Aktiengesetz (AktG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz